Full text : Wilhelm II. als Krüppel und Psychopath

eilt, ungeachtet mancher Mängel in Schul- und Kirchenfragen,
ungeachtet der Tatsache, daß im grundsfätzlichen Teile viel
Deklamatorisches der Erfüllung noch harrt, in ihrer Festlegung
der Volksrechte allen anderen Staatsgrundgesetzen weit voraus.
Man kann über die Notwendigkeit einer dekorativen Spitze
zeteilter Meinung sein, kann ihre Wahl durch das ganze Volk
für unpraktisch halten und sonstige Ausstellungen im einzelnen
nachen, im ganzen stellt sie die Staatsgewalt auf eine so breite
Srundlage, umgibt sie die Volksrechte mit so reichlichen Garan⸗
tien wie kaum die Verfassung eines anderen Landes der Welt.
Ist hier die Erwartung unserer Wähler erfüllt, so blieb die Er—
füllung des anderen Teils ihrer Hoffnungen arg im Rückstande.
Sar bald mußten sich Regierung und Nationalversammlung
und mit ihr auch die sozialdemokratische Fraktion davon über⸗
eugen, daß die stark verminderte Produktion eines völlig ver⸗
armten Landes keinen geeigneten Boden für wirtschaftliche Ex—
perimente abgab, und alle Versuche, wie das Rahmengesetz für
die Sozialisierung der Kohlen- und Kalischätze und der elektrichen
 Energie, stellen nur schwache, vielleicht sogar ungeeignete
Anläufe dar. Oer andere Weg, durch Erweiterung der Rechte
der Arbeiter in den Betrieben einen UÜbergang von der wirt
chaftlichen Obrigkeitsorganisation zur konstitutionellen Fabrik
z schaffen, wurde wegen der Bedenken der beiden bürgerlichen
Parteien zu zaghaft betreten. Trotzdem bleibt das Gesetz über
die Betriebsräte, das unter Ausschaltung des politischen Räte⸗
zedankens ihre Funktionen auf wirtschaftliche Fragen beschränkt,
das zweite große Werk der Nationalversammlung, das neuen
Prinzipien Geltung verschaffft. Wie das Altersversicherungsgesetz
 vom FJahre 1800 den Grundstochk zu unserer großen staat⸗-lichen
 Sozialversicherung bildete, wird das Gesetz über die Be—
triebsräte der erste Ansatz sein zu einer Wirtschaftsordnung, die
dem Arbeiter die Teilnahme an der Produktionsregelung ge⸗
währt. Aber auch die Ausgestaltung der großen Steuergesetze,
welche die Nationalversammlung in ihrem ersten Lebensjahre
beschäftigt, hat mehr als fiskalischen Charakter. Sie bahnen,
wie die Reichsabgabenordnung, dem Einheitsstaate kühn den Weg,
und sie werden, je länger je mehr, einen Bermögensausgleich
herbeiführen, der nach früheren Auffassungen nur eine Begleiterscheinung
 der Sozialisierung sein sollte. Wie man auch zu—
den einzelnen Steuerprojekten stehen mag, in ihrer Allgemein⸗
heit führen Kriegsgewinn-, Erbschafts-, Einkommensteuer,
Reichsnotopfer, Kapitalertrags-, Besitz· und Aufwandssteuer in

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