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einmal in ein Heim wird überführt werden müssen, wird es in vielen Fällen dem
Interesse des Krüppels und des Landesfürsorgeverbandes entsprechen, wenn das
Kind nicht erst ambulant vorbehandelt oder anoperiert, sondern sofort dem Heim zu—
geführt wird, von wo es dann „beurlaubt“ werden kann, um dauernd in der Für—
sorge einer Stelle, nicht mehrerer, zu verbleiben. In den meisten Fällen wird es
zweckdienlich sein, die Fürsorgestelle im Sinne des Gesetzes mit einer ambulanten
Versorgungsstelle (s. S. 40) zu verbinden, weil jene aus dieser für ihre
Untersuchungen viele Vorteile entnehmen kann, z. B. die Röntgenuntersuchung,
den Rat des Lehrers, des Berufsberaters, die Entscheidungen von Fachärzten
anderer Gebiete, z. B. für Nerven- und Kinderkrankheiten und anderes mehr.
Je weniger dicht die Bevölkerung ist, um so mehr Kreise werden sich zweck
mäßig zusammenschließen, um eine gemeinsame ambulante Behandlunggsstelle
einzurichten. Eine ambulante Krüppelfürsorgestelle soll umfassen: eine
orthopädische Poliklinik und eine Berufsberatung sowie, wenn angängig, eine ambu—
lante Schule; dringend erwünscht ist es, daß sie sich an ein gut ausgebautes Krüppel—
heim anschließt, so daß der Anstaltsleiter und der ärztliche Direktor des Heims
zugleich für die Fürsorgestelle verantwortlich sind. Dem ärztlichen Leiter der ortho—
pädischen Klinik sollte in solchen Fällen das Recht eingeräumt werden, ohne
besonderen Antrag, aber im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann in ge—
eigneten Fällen Kinder für einige Tage zum Zwecke der Operation und genaueren
Untersuchung in die Anstalt aufzunehmen, so daß für manche Fälle hier eine Art
gemischte Behandlung, offene und geschlossene, herauskommt. Auch der Landes—
fürsorgeverband dürfte von seinem Standpunkte aus eine solche Regelung, ins—
besondere in der Kostenfrage, begünstigen können, da sie in vielen Fällen zu—
gleich Prophylaxe ist, und da bei genügender Ausdehnung der ambulanten Für—
sorge die Kinder heimbedürftig werden, also dem Landarmenverbande zur
Last fallen.
Diese einmalige oder in Abständen auch mehrmalige Einschaltung eines
kurzfristigen klinischen Aufenthaltes wird nun in den Provinzen ver—
schiedenartig bewertet, und dementsprechend ist auch die Kostenverteilung eine
wechselnde. Wie eine Umfrage der Geschäftsstelle der vereinigten Provinzen
in Preußen ergeben hat, übernimmt bei dieser „gemischten Behandlung“ der Landes—
fürsorgeverband in Hannover nicht nur alle Anstaltsfälle, sondern teilweise auch
ambulante Fälle, wenn sie zur schnelleren und besseren Erledigung vorübergehender
Anstaltsfürsorge bedürfen. Ohne Rücksicht auf die Dauer des Anstaltsaufenthaltes
fallen alle Anstaltsfälle in Grenzmark, Oberschlesien, ähnlich auch in
Niederschlesien, in Hessen, Nassau, Rheinprovinz, Ostpreußen, den
Landesfürsorgeverbänden zu. Wo der Anstaltsaufenthalt ein so kurzer ist, daß die
Angehörigen ihn selber bezahlen können, fallen diesen die Kosten zu in Branden—
burg und ähnlich in Westfalen. In Sachsen und Schleswig-Holstein ist
die Bezahlung kurzfristigen Anstaltsaufenthaltes Sache der Bezirksfürsorgeverbände.
In Hohenzollern und Pommern werden den Angehörigen für solche Fälle
auf Antrag bis zu ein Viertel die Kosten wiedererstattet.
Eine gute Versorgungsstelle soll alle Elemente der geschlossenen Krüppel⸗
fürsorge enthalten, d. h. sozusagen ein ambulantes Heim sein mit orthopädischer