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Abb. 30. Schwestern mit rachitischen O- und X-Beinen vor und nach der Behandlung.
Gipsverbandes, Benutzung der Schienen, Nachtapparate, Lagerungsvorrich⸗
tungen) und die Kinder zum vorgeschriebenen Termin dem behandelnden Arzte
wieder zuzuführen. Es ist ihnen zu verbieten, daß sie nach eigenem Gutdünken
Fälle bestimmten Arzten oder gar Privatkranke der öffentlichen Fürsorge zuführen.
11. Alle über diese allgemeinen Richtlinien hinausgehenden Einzelheiten
mögen innerhalb des zuständigen Bezirkes von den einzelnen Arzten selber oder
hrer Fachvertretung geregelt werden, so insbesondere auch in denjenigen Ländern
des Reiches. welche noch kein Krüppelfürsorgegesetz haben.“
Wie immer aber auch das gegenseitige Ineinanderarbeiten sich im einzelnen
abspielen möge, so bleibt als das Hauptergebnis der bisherigen staatlichen
Verordnungen, daß die Krüppelfürsorge gesetzlich und durch Entscheidung des
Bundesamtes für das Heimatwesen als Pflichtaufgabe der öffentlichen
Fürsorge festgelegt ist, und das Reichsarbeitsministerium wie das Reichsmini⸗
sterium des Innern haben in gemeinsamen Erläuterungen (im Reichsarbeitsblatt
Nr. 29/30) die Erfahrungen in der Kriegsbeschädgtenfürsorge dahin zusammen⸗
gefaßt, daß es die wirksamste, würdigste und im Endergebnis sparsamste
Hilfe für derartige Erwerbsbeschränkte (Krüppel usw.) sei, ihre Kräfte dem
Wirtschaftsleben nutzbar zu machen. Die Fürsorge werde daher
im Endergebnis nicht verteuert, wenn sie verpflichtet werde, von
dornherein auch die Erwerbsbefähigung in ihren Aufgabenkreis