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des Krüppeltums zugrunde gelegt ist. Unterschiedlich ist hauptsächlich die Erfassung
des Krüppels; während in Preußen, Braunschweig, Schaumburg-Lippe, Bremen
eine (gleichartige) Meldepflicht besteht, ist anderswo eine Anzeige von seiten des
Krüppels oder der Fürsorgeorgane für die Einleitung des Verfahrens notwendig,
wobei die fast überall eingeführten öffentlichen und kostenlosen Untersuchungstage
das Wichtigste leisten, die fast überall nach dem Vorgange Preußens eingerichtet sind.
Da die auf Krüppelfürsorge bezüglichen Gesetze erst aus den letzten Jahren
stammen, so müssen naturgemäß alle an der Fürsorge Beteiligten Zeit haben,
sich auf den neuen Zustand einzuleben, der im Gegensatz zu der früheren Freiwillig—
keit einen rechtlichen Anspruch festlegt, also die ganze Angelegenheit auf ein völlig
anderes Fundament gestellt hat. Die unvermeidlichen Kinderkrankheiten solcher
Übergänge und neuen Eingewöhnungen werden am ehesten überwunden, wenn
man sich möglichst eng an das Gesetz hält. Immerhin hat die Deutsche Orthopädische
Gesellschaft auf Grund von Beschwerden ihrer Mitglieder Leitsätze für die Durch—
führung des Gesetzes aufgestellt, die hier abgedruckt werden sollen (s. Zeitschrift f.
orthop. Chir., Band. 47, Heft 1), weil ihre Befolgung geeignet ist, auch zum Wohl
für die Behörden und öffentlichen Kassen eine wünschenswerte Einheitlichkeit
herbeizuführen.
Leitsätze.
„Die Durchführung des Preußischen Krüppelgesetzes darf keinesfalls dazu
führen, daß die Orthopädie, welche in den Ausführungsbestimmungen immer
wieder angeführt wird, eine unnötige Schädigung erleidet. Der von der Deutschen
Orthopädischen Gesellschaft mit der Prüfung dieser Frage betraute Arbeits—
ausschuß stellt deshalb im Interesse der orthopädischen Wissenschaft und ihres
Nachwuchses folgende Forderungen auf:
1. Der Entkrüppelungsplan oder ein diesem zugrunde
liegendes erstes Gutachten ist entsprechend den Ausführungs—
bestimmungen des Gesetzes von einem Fachorthopäden zu ent—
werfen.
2. Krüppel, welche in Behandlung eines
Orthopädie stehen, sind als in einem aus—
reichenden Entkrüppelungsverfahren befindlich
anzusehen.
3. Die Durchführung des Gesetzes in dem
bollen von ihm beabsichtigten Umfange wird
erst dann möglich, wenn sämtliche Studierende
ausreichenden Unterricht in Orthopädie erhalten
und in diesem Fache geprüft werden.
4. Die von den beamteten Gutachtern
der verpflichteten Landesfürsorgeverbände
(Landeskrüppelärzten) abzuhaltenden Besich—
tigungen der Krüppel erhalten am besten
den Namen „Krüppeluntersuchungstage“, weil
damit ohne weiteres zum Ausdruck gebracht
Abb. 46. Angeborene doppelseitige Ver—
renkung des Kniegelenks. Geheilt durch
Redression, Gipsverbände, Schienen.