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Lippe-Detmold (28. 3. 24, S. 308 -309):
Die in einem Verwaltungsbezirk zusammengeschlossenen Amtsgemeinden
und Stadtgemeinden bilden die Bezirksfürsorgeverbände, welche nach Maßgabe
der Reichsverordnung zu arbeiten haben.
Lübeck (28. 3. 24, S. 309 -310):
Bestätigung der Reichsverordnung. Nach dem Gesetz vom 27. 11. 25 trägt
der Staat anstelle der Gemeinden und Gemeindeverbände die Kosten.
Mecklenburg-Strelitz (27. 3. 24, S. 310 -312):
Die gehobene Wohlfahrtspflege, zu der auch die Krüppelfürsorge gehört,
fällt dem Amt zur Last, dem die Gemeinde lediglich 200,0 der im einzelnen Fürsorge—
falle aufgewendeten individuellen Kosten zu erstatten hat. Enges und vertrauens—
volles Zusammenarbeiten von öffentlicher und privater Wohlfahrtspflege ist an—
zustreben und zu fördern.
Waldeck (7. 6. 24, S. 313-319):
Der Landesfürsorgeverband trägt den Aufwand für die Krüppelfürsorge zu
750/0, die restlichen 250,0 der Bezirksfürsorgeverband, in dessen Bezirk der Hilfs—
bedürftige vor seiner Aufnahme in die Anstalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte, doch ist der Bezirksfürsorgeverband berechtigt, sich diesen Anteil von der Ge—
meinde nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit erstatten zu lassen.
Abb. 48. Knabe mit Abtragung des rechten Beines in der Hüfte wegen Tuber—
zulose mit künstlichem Ersatz des fehlenden Gliedes, der ein Gehen ohne Stock
oder Krücke ermöglicht und das Fehlen des Beines nicht erkennen läßt. Der
Knabe hat die Orthopädie-Mechanik gelernt, hat seine Gesellenprüfung bestanden
und ist jetzt in einer Werkstatt mit voller Erwerbsfähigkeit tätig.