Full text : Grundriß der Krüppelfürsorge

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woran dieser ein um so lebhafteres Interesse hat, als bei vorzeitiger Entlassung
die Durchführung des Heilprozesses nicht vollständig gewährleistet ist und daher die
Gefahr besteht, daß der Krüppel früher oder später doch wieder der teueren
Anstaltspflege anheimfällt — ganz abgesehen von der schweren Schädigung des
Krüppels selbst!
Wichtig ist für die Landesfürsorgeverbände auch die Schaffung einer Aus—
tauschmöglichkeit unter sich selbst, indem der eine Verband mit seinen Spezial⸗
anstalten dem anderen aushilft; z. B. sollte man die Ohnhänder, die man wohl
ausnahmslos zur Erwerbsbetätigung bringen kann, an wenigen Stellen sammeln,
damit dort durch Anlernung der Krüppel untereinander und durch die Bereiche—
rung der Erfahrung der Arzte und Erzieher alle die Voraussetzungen sich all—
mählich herausbilden, die zur Bewältigung des schweren Problems nötig sind.
Ferner eignet sich besonders das Gebiet der Berufsausbildung hierfür,
denn nicht jedes Heim kann alle Handwerke lehren; für Uhrmacher, Goldarbeiter,
Buchbinder u. a. kann eine Stelle für mehrere Verbände genügen.
Sofern die Krüppelfürsorgestelle bei ihren Maßregeln auf einen unvernünf⸗
tigen Widerstand der Eltern oder Vormünder stößt, wird sie sich nötigenfalls auch
an das Vormundschaftsgericht um Hilfe wenden müssen (vgl. 88 1666, 1838 BGB.).
Nötigenfalls dürfte ihr auf Grund des 88 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung
mit 857 Ziffer 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17./20. Mai 1898 — Reichs-Gesetzbl. S. 771 — die Be—
schwerde über etwaige ablehnende Bescheide oder sonstige Verfügungen des
Vormundschaftsgerichts an das Landgericht zustehen. Wegen der erwachsenen
Krüppel sei auf Artikel 1813 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1912 — Ge—
setzsamml. S. 195 — verwiesen. —F
Eine genaue Anzeige dafür aufzustellen,
welche Krüppel für Vollheime, in denen der
ganze kostspielige Apparat, nämlich Schule,
Klinik, Handwerk und Wirtschaft, in guter Aus—
stattung vorhanden sind, in erster Linie in Betracht
kommen, ist von vornherein nicht möglich. Man
kann nur allgemein sagen, daß es jene Kranken
sind, für welche gleichzeitig Behandlung und
Schule oder Handwerkslehre erforderlich sind.
In erster Linie sind dies die Kinderlähmungen, die
nöglichst frühzeitig den Heimen zu überweisen
sind, und zwar bevor sie falsche Gelenkstellungen
bekommen haben oder anoperiert sind, ferner
die schweren, aber in ihrer Intelligenz nicht
gestörten Fälle von Gliederstarre und rachitischen
Verkrümmungen und schwerer Skoliose, an—
geborene Mißbildungen, z. B. Hüftverrenkung,
schwerer Klumpfuß, Fehlen von Gliedmaßen oder
Gliedabschnitten, Knochen- und Gelenktuberkulose,
schwerer Plattfuß u. a.m. Auch bei dieser

Abb. 30. Atmungskorsett für
Nachbehandlung einer redressierten
Rückgratsverkrümmung.