Full text : Grundriß der Krüppelfürsorge

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nur noch nachbehandelt oder zur Entlastung
der betreffenden Anstalt inzwischen behandelt,
bzw. auf eine Anstaltspflege vorbereitet werden.
Bei der allgemeinen Verarmung kann das
Gesetz nur durchgeführt werden, wenn auf jede
nur erdenkliche Weise eine Verbilligung der
Krüppelfürsorge angestrebt wird. Die wichtigste
und einflußreichste Verbilligung ist die Vor—
beugung, über die in Abschnitt 4 gehandelt ist.
Wo aber eine Entkrüppelung vorgenommen
werden muß, liegt die Verbilligung bei gleich—
zeitiger höchstmöglicher Leistung unzweifelhaft
darin, daß, wie schon mehrfach ausgeführt worden
ist, das gesamte Verfahren von den ersten
Anfängen an in einer Hand bleibt, wobei es
elbstverständlich ist, daß bei Uberweisung des
Krüppels an eine Stelle eine bestimmte Be—
handlung oder Erziehung nicht vorgeschrieben
werden darf. Wer eine Entkrüppelung begonnen
hat, muß sie verantwortlich bis zu Ende durch—
führen; nichts ist verhängnisvoller und teurer,
als wenn der Krüppel von einer Hand in die andere wandert.
Der Begriff des Siechen*) und Unheilbaren wird fernerhin nicht zu eng zu
fassen sein, weil es bei der trostlosen Lage der öffentlichen Finanzen nicht möglich
sein wird, die zurzeit ungeheuerlich teueren Apparate zu beschaffen, wenn deren
Anwendung einen nennenswerten Erfolg nicht verspricht.
Ebenso wie für Hochbegabte, so kommen auch für psychopathische Krüppel
besondere Abteilungen in Frage. Dagegen müssen aus den Vollheimen
die Schwachsinnigen und Epileptiker entfernt werden, um solchen Fällen
Platz zu machen, für die der kostspielige Aufwand des Betriebes nicht entbehrt
werden kann. Ein Teil der Schwachsinnigen wird, sobald sie die orthopädische
Behandlung hinter sich haben, in die Idiotenanstalt aufgenommen werden
können, wenn dort die Schule mehr auf solche Fälle von bildungsfähigen Schwach—
innigen eingerichtet wird.
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der Anstalt zu beurlauben und weiterhin ambulant zu behandeln; das System
der Beurlaubung empfiehlt sich für solche Fälle ganz besonders, einmal, weil
Lagerstellen in den teuren Heimen gespart werden und andererseits die nur
beurlaubten Krüppel in der Fürsorge des Landesfürsorgeverbandes verbleiben,

Abb. 29. Verbindung eines Atmungs—
gipskorsetts mit Kopfextension.

*) Nachdem die preußischen Ausführungsverordnungen alle Krüppel jeglichen Alters, soweit
sie armenrechtlich hilfsbedürftig sind, miteinbezogen und die eigentliche Entkrüppelung mit Er—
ziehung und Berufsausbildung auf das ganze Alter der Minderjährigkeit bezogen hat, ist zu
diesen Ausführungsbestimmungen des preußischen Gesetzes von 1920 die Einschränkung zu machen,
daß sie wohl auf die volljährigen Krüppel Anwendung zu finden vermag, aber nicht auf die minder—
zährigen (vgl. Näheres darüber auf S. 123).