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verwaltung ohne Einstellung besonderer
Hilfskräfte übernommen werden können.
Selbstverständlich muß der Kreis auch
dafür Sorge tragen, daß der Fürsorge—
—
facher Untersuchungen usw. hinreichend
ausgestattete Räume zur Verfügung
stehen. Dort, wo eine Krüppelheilanstalt
oder ein ähnliches Institut in der Nähe
ist, ist es natürlich das Gegebene, die
Krüppelfürsorgestelle mit ihr und deren
Personal in organische Verbindung zu
bringen.
Die offene Krüppelfürsorge,
d. h. diejenige, welche nicht in ge—
schlossenen Anstalten ausgeübt wird,
entzieht sich ihrer Natur nach, wie jede
Wohlfahrtspflege, einer abschließenden
gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber
hat sich daher darauf beschränkt, eine
Stelle zu schaffen, welche diese Für—
sorge pflichtgemäß in die Hand zu
nehmen hat, ohne daß jedoch hierdurch
Jandere Stellen, insbesondere solche der
freiwilligen Liebestätigkeit, gehindert werden sollten, ihrerseits sich der Krüppel—
fürsorge zu widmen.
Unter Fürsorgestelle versteht das Gesetz also denjenigen Ort, an welchem
cein bureaumäßig ein Entkrüppelungsplan aufgestellt und über die Heim- und
Nichtheimbedürftigkeit entschieden wird, gleichgültig wo das eigentliche Ent—
krüppelungsverfahren stattfindet. Deshalb kann eine solche Fürsorgestelle auch
eine fliegende sein, da sie ja nur an die Persönlichkeit des entscheidenden Arztes
und seiner etwaigen Mitarbeiter gebunden ist, d. h. der Landeskrüppelarzt kann
auf Reisen an vorher zu bestimmenden Orten zu angekündigten Zeitpunkten Unter—
suchungen vornehmen und Entscheidungen treffen, und jedesmal ist eine Fürsorge—
stelle in Tätigkeit. Um Verwechselungen vorzubeugen, ist es deshalb zweckmäßig,
daß die offene Entkrüppelungsstelle Versorgungsstelle genannt wird, und
dieser Ausdruck wird auch im folgenden stets angewendet werden, wo es sich im
Gegensatz zur rein bureaumäßigen Verteilung um offene (ambulante) Behandlung,
Beschulung, Berufsausbildung handelt.
Die einheitliche Durchführung der Krüppelfürsorge, z. B. im Rahmen einer
Provinz, hat das Gesetz dadurch durchbrochen, daß es die Verpflichtung für die
Heimbedürftigen dem Landesfürsorgeverband, die für die Nichtheimbedürftigen
dem Bezirksfürsorgeverband auferlegt.
Der Hauptunterschied in rechtlicher Beziehung gegenüber der Anstalts—
fürsorge des Gesetzes liegt darin, daß die Anstaltsfürsorge in jedem Falle „Armen—
Abb. 27. Skoliose vor und nach der Behandlung.
Atemgymnastik.