Full text : Grundriß der Krüppelfürsorge

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präsidenten bzw. Polizeipräsidenten vorzulegen hat, stellt das Mittel der ständigen
staatlichen Uberwachung der Ausführung des Gesetzes dar.
Jeder Stadt- und Landkreis hat eine Fürsorgestelle einzurichten; er kann
sich aber auch einer anderen, z. B. im Nachbarkreis vorhandenen, anschließen,
was in dünn bevölkerten Bezirken zur Ersparnis beiträgt.
Die Organisation der Krüppelfürsorgestelle ist im Gesetz nicht näher
bestimmt, sondern der schöpferischen Tätigkeit der Selbstverwaltung der Land—
und Stadtkreise überlassen. Ihre Grundzüge müssen daher aus ihren Zwecken
und Aufgaben abgeleitet werden. Die Krüppelfürsorgestelle hat nach 88 des
Gesetzes die Aufgaben:
a) Beratung für Krüppel ohne Unterschied des Alters und des Vermögens
zu erteilen,
b) Rat zu erteilen an solche Personen unter 21 Jahren, die der Gefahr der
Verkrüppelung ausgesetzt sind,
c) die Einleitung der notwendig erscheinenden Maßnahmen bei den zu—
ständigen Stellen zu beantragen.
Zuständige Stellen sind hier diejenigen Personen und Körperschaften,
welchen die Sorge oder Hilfeleistung für die Person des Krüppels bzw. des—
enigen, der der Gefahr der Verkrüppelung ausgesetzt ist, obliegt. Es sind dies
also, falls der Krüppel minderjährig oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit be—
einträchtigt ist, sein gesetzlicher Vertreter (EEltern, Vormund, Pfleger) und, falls
er armenrechtlich hilfsbedürftig ist, der Armenverband; auch die Träger der
sozialen Versicherung können in Frage kommen, ferner Schadenersatzpflichtige,
Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge usp. Da — um den
häufigsten Fall herauszugreifen — nun die Krüppelfürsorgestelle vielfach nicht
in der Lage sein wird, den endgültig Verpflichteten sofort zu wissen oder auch
nur zu ermitteln, wird empfohlen, in Notfällen und bei Hilfsbedürftigkeit zu—
nächst den Bezirksfürsorgeverband anzugehen, in dessen Bezirk sich der Krüppel
augenblicklich befindet. Dieser vorläufig unterstützungspflichtige Verband hat
dann die Unterstützung vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten
zegen den endgültig verpflichteten Fürsorgeverband zunächst durchzuführen,
sofern mit einer sofortigen Unterstützung eingegriffen werden muß, andernfalls
aber den Antrag der Krüppelfürsorgestelle an den zuständigen Fürsorgeverband
weiterzuleiten.
Hiernach liegt der Krüppelfürsorgestelle zwar nicht Kur und Pflege und
überhaupt ärztliche Behandlung des Krüppels kraft Gesetzes ob; die ihr obliegende
Beratung kann aber sachgemäß nur von einer medizinisch vollausgebildeten
VPersönlichkeit geübt werden.
An der Spitze der Krüppelfürsorgestelle muß unter allen Umständen
ein Arzt stehen, und zwar am zweckmäßigsten eine auf dem Gebiete der
Orthopädie wissenschaftlich und praktisch erfahrene Persönlichkeit, ohne
daß diese notwendigerweise ihren Wohnsitz im Bezirk der Stelle hätte. Diesem
Arzte muß mindestens eine Hilfskraft für die Untersuchungen usw., also eine
Fürsorgeschwester oder eine geeignete Persönlichkeit, zur Verfügung gestellt
werden. Die erforderlichen Bureauarbeiten werden regelmäßig von der Kreis—