Full text : Grundriß der Krüppelfürsorge

tragen muß. Es ist gut
und wichtig, die Eltern
rechtzeitig hierüber auf—
zuklären, damit nicht die
begonnene Entkrüppe)
lung plötzlich abgebrochen
wird, wenn der Vater
zu seinem Erstaunen hört,
daß er selbst auch etwas
zu zahlen hat. Bei offen—
sichtlich Zahlungsunfähi—
gen wird die Kosten—
anforderung nieder—
geschlagen, den anderen
werden immer Ab—
zahlungsbedingungen zu—
gestanden, die sich nach
der jeweiligen wirtschaft—
lichen Lage richten.
Und nach der an—
deren Seite hin „darf
die Fürsorge das Streben
nach wirtschaftlicher Selb⸗
ständigkeit nicht lähmen, jeder Hilfsbedürftige muß daher die ihm noch verbliebene“
— und so natürlich auch die ihm durch das Entkrüppelungsverfahren wieder
verliehene — „Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs
elbst einsetzen, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt. Doch soll er nicht zu Er—
werbsarbeiten gedrängt werden, die nach seinen persönlichen Verhältnissen
unwirtschaftlich oder unbillig wären“.
„Der Begriff des Krüppels ist für den Bereich des Gesetzes in seinem
89 endgültig festgelegt. Da zu dem Rumpf — als Gegensatz zu den Gliedmaßen,
den Armen und Beinen, — auch der Kopf gerechnet werden muß, gehören Ver
unstaltungen des Gesichtes, des Kiefers oder der Wasserkopf beim Vorliegen der
onstigen Voraussetzungen auch zu den Verkrüppelungen im Sinne des 89.
Wer an einer Verkrüppelung im Sinne des 89 leidet, fällt ohne Rücksicht
auf sein Lebensalter oder darauf, ob er hilfsbedürftig ist oder bereits einer öffent—
lichen oder privaten Fürsorge unterliegt, unter das Gesetz; jedoch unterscheidet
für einzelne Bestimmungen das Gesetz zwischen den Krüppeln nach Lebensalter
und Hilfsbedürftigkeit, so daß es notwendig ist, jede seiner Bestimmungen darauf—
hin zu prüfen, ob eine solche Einschränkung mit ihr beabsichtigt ist.“
Die Meldepflicht bezieht sich nur auf Krüppel unter 18 Jahren, weil ja durch
die preußische Ausführungsbestimmung zur Reichsverordnung über die Fürsorge—
pflicht (s. S. 32) nur der 81, nicht aber 83 des preußischen Krüppelfürsorgegesetzes
aufgehoben ist; sie umfaßt aber auch die Kinder der wohlhabenden Familien, die
in der Liste geführt werden wie die Impflinge, die von dem öffentlichen Impf—

Abb. 23. In der Planschwiese.