Full text : Grundriß der Krüppelfürsorge

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Abb. 21. Pfingstausflug der Lehrlinge ins Riesengebirge. Der Knabe ganz links hinten (Krampf—
iähmung mit schwerer Athetose) ist Buchbindergeselle, die ihm zunächst in der Mitte schwere Rachitiker
mit Zwergwuchs und vielfachen Osteotomien. Der helle Knabe ganz vorn an zwei Stöcken: schwerste
Kinderlähmung an einem Bein, alle drei Gelenke blutig versteift, am anderen Sehnenverpflanzungen
(Schneidergeselle), hat die Schneekoppe bestiegen.

Die preußische Ausführungsverordnung [17. April 1924*), S. 189 - 229*))
hat machst den I des Gesetzes aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
„Die Landesfürsorgeverbände sind verpflichtet, für Bewahrung, Kur und Pflege
der hilfsbedürftigen Geisteskranken, Idioten, Epileptischen, Taubstummen, Blinden
und Krüppel, soweit sie der Anstaltspflege bedürfen, in geeigneten Anstalten
Fürsorge zu treffen. Bei Minderjährigen umfaßt diese Fürsorge auch die
Erziehung und die Erwerbsbefähigung.“
Dieser neue Wortlaut besagt also, daß die Fürsorge, soweit sie Kur, Bewahrung
und Pflege anbelangt, an ein bestimmtes Alter nicht gebunden ist, daß aber die
Krüppelfürsorge im engeren Sinne, d. h. neben der Behandlung auch Erziehung
und Berufsausbildung allen Minderjährigen zugute kommt, d. h. also nicht nur
den Krüppeln bis zum 18. Lebensjahre, sondern bis zum 21.
Wird vom Vater des Krüppels die Einwilligung zu den nötigen Fürsorge—
maßnahmen verweigert, so wird man zunächst versuchen, den Vater durch Zu—
reden, Vorführung ähnlicher Fälle, nötigenfalls durch Hinweis auf die etwaige

*) Das Datum bedeutet hier wie bei allen noch folgenden Ländern den Tag, an welchem
die Ausführungsverordnung in Kraft getreten ist. Dieses Datum ist aus praätktischen Gründen
gewählt worden statt des sonst üblichen Datums des Gesetzerlasses. Die Angabe der Seiten—
zahlen bezieht sich auf das S. 21 erwähnte Buch von Baath und zeigt zugleich, wieviel
Material dort zu finden ist. Auch dieser Hinweis auf einen Kommentar entsprach den be—
sonderen Zwecken des Grundrisses. Wer die Originale der Verordnungen im Wortlaut lesen
will, findet die Quellenangabe bei Baath und Goeze. Soweit einzelne Länder die Reichs—
grundsätze v. 4. 12. 1924 nicht besonders eingeführt haben, gelten sie ohne solche Einführung.