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Abb. 13. Zunahme der Krüppelheime von 1832 —- 1926.
ters zu unterstützen, anzuregen und zur Mitarbeit heranzuziehen, um mit ihr
zum Zwecke eines planvollen Ineinandergreifens aller Organe und Einrichtungen
der öffentlichen und privaten Jugendhilfe und der Jugendbewegung zusammen—
zuwirken. Als stimmberechtigte Mitglieder des Jugendamtes sind neben den leitenden
Beamten in der Jugendwohlfahrt erfahrene und bewährte Männer und Frauen
aller Bevölkerungskreise, insbesondere aus den im Bezirke des Jugendamts wirken—
den freien Vereinigungen für Jugendwohlfahrt und Jugendbewegung auf deren
Vorschlag zu berufen. Diese Vereinigungen haben Anspruch auf zwei Fünftel
der Zahl der nichtbeamteten Mitglieder. Besteht für einen Bezirk ein Gesundheits—
amt oder eine entsprechende Behörde, so können dieser die gesundheitlichen Auf—
gaben übertragen werden. In diesem Falle müssen die Behörden im Einvernehmen
mit dem Jugendamt vorgehen. Zur Sicherung einer gleichmäßigen Erfüllung der
den Jugendämtern obliegenden Aufgaben und zur Unterstützung ihrer Arbeit sind
Landesjugendämter zu errichten.“
Auf 150 Seiten bringt Goeze in seinem obenerwähnten Buche die Ausführungsbestimmungen
sämtlicher Länder zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz. Die Kom—
mentare Goezes sollte jeder Krüppelfachmann eingehend studieren, weil sie aus