Abb. 12.
Das städtische Krüppelheim in Köln-Merheim
2. Die in Deutschland gültigen Geseße über Krüppelfürsorge
und ihre Durchführung.
Ein Reichsgesetz für Krüppelfürsorge gibt es zurzeit noch nicht; an seine Stelle
treten die einschlägigen Bestimmungen des Reichsgesetzes für Jugendwohl—
fahrt vom 9. 7. 22 und der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht
vom 13. 2. 24. Das erstere findet sich in dem bei Franz Vahlen, Berlin W9
erschienenen Buche (Preis kart. 6,80 Mark) „Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt und
das preußische Ausführungsgesetz, erläutert von Dr. jur. Wilhelm Goeze, Landes—
rat, Berlin“. Der Verfasser, der das Referat Krüppelfürsorge in der branden—
hurgischen Landesdirektion hat, ist vielen Fachleuten bekannt durch seine Vor—
träge und Aufsätze in der Deutschen Vereinigung, dem Preußischen Landesverband
und der Zeitschrift für Krüppelfürsorge. Das zweite Gesetz ist enthalten in dem
im gleichen Verlag erschienenen Buch (Preis kart. 9 Mark) „Verordnung über
die Fürsorgepflicht vom 13. 2. 24 einschließlich der für Voraussetzung, Art und
Maß der öffentlichen Fürsorge geltenden Reichsgrundsätze und der Nebengesetze
sowie der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, erläutert von P. A. Baath,
Geh. Reg.-Rat, Mitglied des Bundesamtes für das Heimatwesen, Beisitzer aus
der sozialen Fürsorge im Reichsversorgungsgericht“. Hier sind auf 136 Seiten
allein die wichtigen landesgesetzlichen Bestimmungen ausführlich zusammenge—
stellt und kommentiert.
Im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz finden sich vor allem die Bestimmungen,
welche sich me den Jugendsschen m allgemeinen beschäftigen und so die Grund—
lage für alles abgeben, was jugendliche Krüppel angeht: „Jedes deutsche Kind hat
ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit.
Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt
wird, tritt, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugend—
hilfe ein. Das Jugendamt hat die freiwillige Tätigkeit zur Förderung der Jugend—
wohlfahrt unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsgemäßen Charak—