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2. Jedes Krüppelheim soll eine Siechenabteilung haben, damit die Fürsorge
gerade an den schweren Fällen seine Leistungsfähigkeit steigern kann und die ge—
eigneten Fälle mit höherem Können zeitweilig in die klinische oder Erziehungsab—
teilung zu erneutem Besserungsverfahren zurücknehmen kann.
3. Wo, etwa wegen zu großer Anzahl, eine gesonderte und abseits liegende
Siechenabteilung eingerichtet wird, soll sie mit einem Krüppelheim in Verbindung
stehen, von den Krüppelorthopäden und -pädagogen regelmäßig besucht werden
und über Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten verfügen, wie sie aus den Er—
fahrungen des Heims sich als zweckmäßig ergeben.
4. In ein solches für sich bestehendes Siechenheim Minderjähriger soll kein
Krüppel aufgenommen werden, der nicht vorher die Siechenabteilung eines Heims
passiert hat und von dieser dorthin überwiesen wird.
Abb. 108. Vollständig gelähmtes Mädchen mit Kinderlähmung im Selbstfahrer
heim Nähen an der Nähmaschine, deren elektrischer Motor durch den Kontakt
unter dem rechten Ellbbdgen des Mädchens angetrieben wird.