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Neben dem ideellen und materiellen Gewinn aus eigener Arbeit soll
völlig uneingeschränkt dem Verwundeten selbstverständlich verbleiben,
was ihm an sonstigen Ansprüchen an den Staat sowieso
zusteht. Die Auffassung des Staates gegenüber den Kriegsverletzten
ist überhaupt von Grund aus eine andere und vornehmere, als sie
die Unfallversicherungs-Gesetzgebung hat und auch haben muß.
Schon lange bevor die Zivilgesetzgebung Gutachten über Erwerbsbeschränkung
kannte, hat die Militärverwaltung diese geübt. Die
einschlägigen Bestimmungen über die den Verwundeten zustehende
Rente für Erwerbsbeschränkung, Verstümmelungszulage, Kriegszulage
und Alterszulage finden sich ausführlich in der „Dienstanweisung
zur Beurteilung der Militärdienstfähigkeit‘“ (Berlin, Mittler &
Sohn) in den Absätzen 96—156. Dort sind auch die Begriffe der
Gewöhnung und Einarbeitung erörtert, und ebenso ist die Anhörung
von Sachverständigen vorgesehen.
Eine einmalige Abfindung statt der Rentenzahlung ist im Gesetz
nicht vorgesehen; sie ist also wohl der Heeresverwaltung nicht als
notwendig erschienen. Vom Standpunkt der Krüppelfürsorge aus
wäre es wünschenswert, daß der zuerst von Geheimrat Dietrich
geäußerte Gedanke, für Rentenzahlung die Möglichkeit einer Abfindung,
gegebenenfalls auf gesetzgeberischem Wege, zu finden, verwirklicht
wird. Hier liegt sogar der Angelpunkt aller unserer Bestrebungen.
Es ist durch tausendfältige Erfahrungen der begutachtenden
Ärzte und Versicherungsgesellschaften bestätigt und in
der Seele des Menschen begründet, daß erst, wenn der Verletzte
alle seine Ansprüche aus der Verletzung durch eine Abfindung, die
im vorliegenden Falle reichlich sein darf, endgültig hinter sich gebracht
hat, seelisch die Voraussetzungen möglich sind, daß er sich
nunmehr mit voller Hingabe und ernstem Willen an den Erwerb
durch eigene Kraft heranmacht. Zudem würde in vielen Fällen
alne solche einmalige Summe die Möglichkeit gewähren, das verloren
gegangene Geschäft wieder zu eröffnen oder auch eine neue Erwerbsmöglichkeit
zu begründen. Daneben ist es dann für niemand eine
Schande, noch den Ehrensold anzunehmen, den ihm der Staat in
Form der von einer Abfindung an sich ausgeschlossenen Verstümmelungs-,
Kriegs- und Alterszulage zahlt, um an seinem Teile die
dauernde Verpflichtung der Dankbarkeit anzuerkennen.
Die Entwicklung der vorstehenden Gedankenreihe beansprucht
nur den Wert einer Skizze und Anregung. Bei der praktischen Durchführung
werden sich Abänderungen und Ergänzungen als notwendig