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dürfen Beiträge der unterhaltungspflichtigen Angehörigen nicht auf
den Beitrag der Gemeinde oder des Kreises angerechnet werden.
Nach Lage des Gesetzes kann die Gemeinde nicht gezwungen werden,
den gedachten Beitrag zu leisten. Weigert sie sich und tritt der
Kreis nicht für sie ein, so ist die Landesdirektion nicht in der Lage,
eine Beihilfe zu gewähren; dagegen kann sie das stets tun, wenn
die Gemeinde leistungsunvermögend oder der Krüppel landarm ist.
Das wird namentlich in ärmeren Gegenden sehr häufig zutreffen.
Wo eine leistungsfähige Gemeinde sich weigert, mag sie durch den
Schaden der späteren Armenlasten klug werden. Jedenfalls ist hier
der Punkt, wo Aufklärung und nötigenfalls der Gesetzgeber durch
Erweiterung der Vollmachten der Landesdirektionen eingreifen kann.
Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß die Heimbedürftigkeit von
dem Anstaltsarzt oder doch von einem anderen Arzte an der Hand
eines Fragebogens festgestellt wird.
Der Einheitspreis, welcher für den Pflegling verlangt wird, ist
nach meinem Dafürhalten im allgemeinen ein viel zu geringer. Er
beträgt im Durchschnitt nur 1 Mark pro Tag und schwankt zwischen
2,50 Mark und 30 Pfennig (!) täglich, ja eine Anstalt hat 300 Freiplätze.
Da nun ein Krüppelheim das komplizierteste Gebilde in
der Fürsorgetätigkeit ist, welches es gibt, indem es nämlich aus
der an sich sehr teuren orthopädischen Klinik, einer vollständigen
Schule mit besonders schwierigen Verhältnissen und darum teuren
Hilfskräften und einem komplizierten Handwerksunterricht besteht,
außerdem Erholungsheim, ländliche Kolonie u. dgl. mehr ist, so
können unmöglich auf die Bedürfnisse einer solchen Anstalt mit
ihrer ungeheuren Masse von Personal und Nebeneinrichtungen die
Grundsätze angewandt werden, welche man z. B. auf eine Blindenoder
Taubstummenanstalt anwendet. Es muß vielmehr ihnen
mindestens der landesübliche Satz der Krankenhausverpflegung zugebilligt
werden.
So ist es z. B. gekommen, daß die Berliner Anstalt denselben
Satz erhält wie die Berliner Krankenhäuser, und daß die Gemeinden
und die Landesdirektion der Provinz Brandenburg, was auch hier
mit dem Ausdruck besonderen Dankes anerkannt werden muß, sich
nicht geweigert haben, diesen Satz zu zahlen, wobei allerdings in
Betracht zu ziehen ist, daß die Anstalt über alle nur erdenklichen
Einrichtungen einer modernen orthopädischen Klinik verfügt und in
bezug auf Unterbringung der Pfleglinge, Schwesternschaft, ärztliches
Personal usw. durchaus im Sinne eines modernen Krankenhauses