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D. Die Arbeitsvermittlung.
Oberstes Gesetz ist, daß
der Verwundete möglichst wieder
in seiner alten Arbeitsstelle und
in der Heimat beschäftigt wird.
Keine Kasernierung in Heimen
oder Massensiedelungen, sondern
Zerstreuung unter das schaffende
Volk! — Keine unwürdige Fütte—
rung oder Almosen, sondern
Arbeit und Rückversetzung in die
alte Umgebung! Um die Über—
leitung der Schwerverletzten in
die Heimatprovinz in dem pas—
sendsten Zeitpunkt auszuführen,
sind Verhandlungen zwischen den
Lazaretten und Krüppelfürsorge—
einrichtungen bzw. der Fürsorge—
Fig. 538
Fig. 58. Soldat (Land⸗—
arbeiter) beim Mähen,
vobei er den Sensen—
tiel mittels des Ellbogens
ohne Ersatzstück regiert.
Das Bild dient zum Be—
veise dafür, daß unzählige
elbst schwierig erschei—
gende Arbeiten ebenso
mit wie ohne Prothese
gemacht werden können.
Selbstverständlich ist der—
jenige besser daran, der
kein Ersaßstück nötig hat.
Fig. 39. Derselbe Mann,
Verlust der linken Hand,
beim Harken mittels einer
Arbeitsklaue.
Fiq. B9.