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Anhang.
3. Neben der Militärrente steht kriegs beschädigten Unter—
offizieren und Gemeinen eine Kriegszulage von monatlich
15 Mk. zu.
4. Neben der Militärrente und der Kriegszulage wird bei dem
Verlust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, des Gehörs auf
beiden Ohren eine Verstümmelungszulage von monatlich
se 27 Mk. und bei Verlust oder Erblindung beider Augen eine
solche von monatlich je 54 Mk. gewährt.
5. Die Verstümmelungszulage von je 27 Mk. kann ferner be—
willigt werden bei Störungen der Bewegungs- und Gebrauchs-—
fähigkeit einer Hand, eines Armes, eines Fußes oder eines Beines,
wenn die Störung so hochgradig ist, daß sie dem Verluste des
Gliedes gleichzuachten ist, bei Verlust oder Erblindung eines Auges
im Falle nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges, bei
anderen schweren Gesundheitsstörungen, wenn sie fremde Pflege
und Wartung nötig machen.
ß. Wird durch eine der vorstehend angegebenen Gesundheits—
schädigungen so schweres Siechtum verursacht, daß der Verletzte
dauernd an das Krankenlager gefesselt ist, oder besteht die Gesund—
heitsschädigung in Geisteskrankheit, so kann die einfache Ver—
stüümmelungszulage bis zum Betrage von 54 Mk. monatlich erhöhtt
werden.
7. Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines Empfängers
der Kriegszulage nicht 600 Mk., so kann ihm vom ersten Tage des
Monats ab, in welchem er das 55. Lebensjahr vollendet, eine Zu—
lage (Alterszulage) bis zur Erreichung dieses Betrages ge—
währt werden. Die Zulage kann bereits früher gewährt werden,
wenn dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist.
8. Die Versorgungsgebührnisse werden auf Antrag oder von
Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen, wenn in
den Verhältnissen, welche für die Bewilligung maßgebend gewesen
sind, eine wesentlhiche Veränderunmg eintrict.
Die Bezüge auf Grund der reichsgesetzlichen
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
und diejenigen auf Grund der militärischen
Versorgungsgesetze werden unverkürzt neben—
einandergewährt.
Adressen der Fürsorgeorganisationen.
Nach einer vorläufigen Zusammenstellung wiedergegeben. Inwieweit
die einzelnen Organisationen schon den Anregungen der Reichsregierung
entsprechend unter Zuziehung von Arbeitgeber- und Arbeitervertretern ge⸗
bildet oder noch dahingehend zu ergänzen sind, entzieht sich gegenwärtig
der Kenntnis des Herausgebers.
Provinz Ostpreußen: Landeshauptmann in Königs—
berg i. Pr., Landeshaus.
Provinz Westpreußen: Versorgungsausschuß für
Kriegsinvaliden in Danzig, Landeshaus.
J.
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