Arbeitsvermittlung. Versorgungsansprüche.
schüsse erfüllt, auch die ihnen in diesem Abkommen zugewiesenen
Aufgaben.
10. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1915 in Kraft; soweit
dieses Abkommen den Dienst des Landesarbeitsnachweises nicht
regelt, erlassen der Geschäftsführer des Landesausschusses für
Kriegsinvalidenfürsorge und der Vorsitzende des Verbandes Ba—
discher Arbeitsnachweise gemeinsam die erforderlichen Anordnungen.
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Die Versorgungsansprüche der Kriegsbeschädigten.
Zusammengestellt von dem Landesausschuß für die Kriegsbeschädigtenfürsorge
im Großherzogtum Hessen.
lJ. Auf Grund der Invalidenversicherung der
Reichsversicherungsordnung.
1. Die auf Grund der Reichsversicherungsordnung gegen In—
validität versicherten Personen, die infolge Verwundung oder Er—
krankung invalide werden, haben Anspruch auf die Invaliden—
rente, sofern die Wartezeit — in der Regel 200 Beitrags—
wochen — erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten ist.
2. Als invalide gilt ohne Rücksicht auf das Lebensalter der
Versicherte, der infolge Krankheit oder anderer Gebrechen nicht mehr
imstande ist, ein Drittel dessen zu erwerben, was gesunde Personen
seiner Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch
Arbeit zu verdienen pflegen.
3. Ift die Invalidität dauernd, so beginnt die Rente mit dem
Tage des Eintritts der dauernden Invalidität. Ist dagegen in ab—
sehbarer Zeit wesentliche Besserung zu erhoffen, so beginnt die In—
halidenrente erst nach einer 26wöchigen ununterbrochenen Dauer
der Invalidität (slog. Krankenrente).
CuUm die infolge einer Verwundung oder Erkrankung drohende
Invalidität eines versicherten Kriegsbeschädigten abzuwenden,
kann bei der Versicherungsanstalt die Einleitung eines
heilverfahrens beantragt werden. Ein Anspruch auf Ge—
vährung des Heilverfahrens besteht nicht, die Uebernahme liegt
im freien Ermessen der Versicherungsanstalt.
IJ. Auf Grund des Mannschaftsversorgungs—
gesetzes vom 31. Mai 1906 bezw. 3. Juli 1913.
1. Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden
Personen des Soldatenstandes haben bei der Entlassung aus dem
aktiven Dienst Anspruch auf eine Rente ( Militärrente), wenn
und solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung
aufgehoben oder um wenigstens 10 Prozent gemindert ist.
2. Die Militärrente beträgt jährlich für die Dauer völliger Er—
werbsunfähigkeit für Feldwebel 900 Mk., Sergeanten 720 Mk.,
Unteroffiziere 600 Mk. Gemeine 540 Mk. Für die Dauer teil—
weiser Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente nur denjenigen in
Prozenten bemessenen Teil der vollen Rente, der der Einbuße an
Erwerbsfähigkeit entspricht.