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Anhang.
zeber sich zur Einstellung von Kriegsinvaliden bereitfinden und
die Arbeuüts- und Lehrstellen, die sich für solche eignen,
bei den Arbeitsnachweisen für Kriegsinvalide an melden. Die
Anmeldung kann nach Wahl des Arbeitgebers bei einem Bezirksoder
dem Landesarbeitsnachweis schriftlich oder mündlich erfolgen;
sie soll nähere Angaben über Art der Beschäftigung, über die Ar—
beits⸗ oder Lehrbedingungen und den Zeitpunkt enthalten, auf
welchen die Stelle beseßt werden soll. Auch sind Angaben darüber
erwünscht, mit welchen Gebrechen der Einzustellende behaftet sein
darf. Die Stellengesuche der Kriegsinvaliden
können gleichfalls bei einem Bezirks- oder dem Landesarbeitsnachweis
schriftlich oder mündlich angemeldet werden; Invalide,
die sich im Großherzogtum aufhalten, sollen ihre Gesuche in der
Regel durch Vermittlung eines Bezirks- oder Ortsausschusses bei
einem Bezirksarbeitsnachweis anbringen. Die Gesuche sollen nähere
Angaben über den Stellensuchenden, seine Ausbildung, seine beson⸗
deren Fähigkeiten, über Art und Umfang seiner Gesundheitsbeschädigung,
die Art der gesuchten Stelle, die Lohnansprüche sowie den
Zeitpunkt enthalten, auf welchen die Stelle angetreten werden soll.
Kann der Bezirksarbeitsnachweis eine angemeldete Stelle oder ein
angemeldetes Stellengesuch nicht mit Sicherheit rechtzeitig selbst
bermitteln, so merkt er die Anmeldung vor, gibt sie an den Landes⸗
arbeitsnachweis weiter und verständigt hiervon den Anmeldenden.
7. Der Landesarbeitsnachweis wird die bei ihm unmittelbar
oder mittelbar angemeldeten Stellen und Stellengesuche, die er auf
andere Weise nicht vermitteln kann, in dem, Stellenanzeiger per—
zffentlichen und hiervon den Anmeldenden verständigen; in der Ver⸗
öffentlichung wird jeweils auch der Arbeitsnachweis angegeben
werden, der die weitere Vermittlung besorgt. Die Bezirksarbeitsnachweise
werden mit Hilfe ihrer Vertrauenspersonen prüfen, ob in
ihrem Bezirk Stellen oder Invalide vorhanden sind, welche für die im
Stellenanzeiger veröffentlichten Anmeldungen in Betracht kommen
können, und falls dies zutrifft, alsbald den Arbeitsnachweis ver⸗
ständigen, der die Vermittlung besorgt. Sobald eine Vermittlung
vollzogen ist, soll der Anmeldende umgehend dem Arbeitsnachweis,
bei dem er angemeldet hat und, wenn die Anmeldung im Stellenanzeiger
aufgenommen worden ist, auch dem Landesarbeitsnachweis
die Erledigung anzeigen; der Arbeitsnachweis, der eine Anmeldung
an einen anderen weitergegeben hat, verständigt ihn auch alsbald
von der Erledigung.
8. Die Benutzung der Einrichtigungen der Arbeitsnachweise
für Kriegsinvalide ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unen t⸗
geltrich; die Nachweise werden ihre Aufgaben mit Sorgfalt
erfüllen, sie übernehmen aber keinerlei Haftung für die Richtigkeit
und Voilftändigkeit ihrer Listen und Verzeichnisse und der erteilten
Auskünfte.
9. In Amtsstädten, in denen kein besonderer Bezirks- oder Orts—
ausschuß für Kriegsinvalidenfürforge gebildet ist, übernimmt die
Organisation, die die sonstigen Aufgaben der Bezirks- und Ortsaus—