Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

Arbeitsgemeinschaft. Arbeitsvermittlung.

83

Arbeitsversorgung zuzuweisen. Die in der letzten Sitzung der
Ausgleichskommission des Arbeitsmarktes für Kriegsbeschädigte in
Groß-Berlin am 12. Juli 1915 anwesenden Vertreter wollen ihren
Gemeinden empfehlen, in gleicher Weise zu verfahren.
Ich,möchte Ihnen sergebenst anheimstellen, mit
den, für ihre Berufsgrüppe zuständigen Organi—
sationen wegen Errichtung'einer ähnlichen Ar—
beitsgemeinschaft in Berbndung zutreten.

Arbeitsvermittlung für Kriegsinvalide in Baden.
Abkommen des Badischen Landesausschusses für Kriegsinvalidenfür—⸗
sorge mit dem Verband Badischer Arbeitsnachweise zur Regelung der Ar—
beitsvermittlung für Kriegsinvalide.
1. In jeder Amtsstadt wird für den Amtsbezirk ein Arbeitsnach—
weis für Kriegsinvalide eingerichtet. In den Amtsstädten, in denen
ein Arbeitsamt besteht, übernimmt das Arbeitsamt im Einver—⸗
nehmen mit dem Bezirksausschuß und den Ortsausschüssen für
Kriegsinvalidenfürsorge diesen Arbeitsnachweis und bildet hierfür
eine besondere Abteilung; in den übrigen Amtsstädten errichtet der
Bezirksausschuß oder der Ortsausschuß der Amtsstadt den Ärbeits—
nachweis selbst. Bestehen im Amisbezirk noch andere der Arbeitsvermittlung
 dienende Einrichtungen, so sollen sie vom Arbeitsnach⸗
weis für Kriegsinvalide um Mitarbeit ersucht werden.
2. Der Landesausschuß errichtet in Karlsruhe für das Groß—
herzogtum einen Landesarbeitsnachweis für Kriegsinvé—
lide. Der Landesarbeitsnachweis wird der Geschäftsstelle des Ver—
bandes Badischer Arbeitsnachweise angegliedert.
3. Zu ihrer Unterstützung und zur Förderung ihrer Aufgaben
bestellen die Arbeitsnachweise für Kriegsinvalide — die Arbeits
ämter im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß und den Orts—
ausschüssen — Vertrauenspersonen, denen vor allem die
Aufqgabe zufällt, für Kriegsinvalide geeignete Stellen zu ermitteln.
4. Die Arbeitsnachweise für Kriegsinvalide vermitteln auch
Lehrstellen, in welchen Kriegsinvalide sich in ihren frühereü
Beruf wieder einlernen, sich in diesem Berufe weiterbilden oder
einen neuen Beruf erlernen können.
5. Der Landesausschuß gibt nach Bedarf einen „Stellenanzeiger
 für Kriegssinvalide“ heraus, in welchem er
offene Arbeits- und Lehrstellen und Stellengesuche sowie sonstige
Nachrichten veröffentlicht, die für die Kriegsinvalidenfürsorge von
Bedeutung sind. Der Stellenanzeiger wird den Bezirks- und Orts—
ausschüssen und den Arbeitsnachweisen für Kriegsinvalide unent—
geltlich geliefert und den vom Verband Badischer Arbeitsnachweise
herausgegebenen Stellenverzeichnissen unentgeltlich beigegeben;
die sonstigen Bezugsbedingungen, Ausgestaltung, Auflage und Ver—
teilung bestimmt der Landesausschuß.
6. Der Landesausschuß wird im Verein mit den Bezirks- und
Ortsausschüssen nach Kräften darauf hinwirken, daß die Arbeit—