Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

Steinsetzer. Holzarbeiter.
Vertrag über die Beschäftigung kriegsbeschädigter Holzarbeiter.
Vereinbarung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Verbünde der Ber—
liner Holzindustrie über die Beschäftigung Kriegsbeschädigter, vom
31. August 1915.

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. Die durch Teilnahme am Krieg in ihrer Erwerbsfähigkeit
vporübergehend oder dauernd beschrünkten Arbeiter der Holzindustrie
haben in erster Limnie Anspruch auf Beschäftigung in ihrem
bisherigen Berufszweig, und zwar in dem Betriebe, in welchem die⸗
selben vor ihrer Einberufung zum Heeresdienst gearbeitet haben.
Diejenigen Kriegsbeschädigten, welche vor ihrer Einberufung
arbeitslos oder anderweitig beschäftigt waren, sollen gleichfalls in
ihrem erlernten Berufszweig wieder aufgenommen werden.
II. Den Kriegsbeschädigten ist jede Möglichkeit zu
geben, vermöge der Anpassungsfähigkeit ihrer verleßten Glied—
—3 — ihre Arbeitsleistung bis zu der eines Vollarbeiters zu
teigern.
Kriegsbeschädigte, die infolge ihrer Verletzungen nicht mehr in
ihrem erlernten Beruf in der Holzindustrie arbeiten können, sich
jedoch als Hilfskräfte für schriftliche oder rechnerische Arbeiten
oder zur Anfertigung von Werk- und Maßzeichnungen eignen, ist
die hierzu notwendige Gelegenheit zur Ausbildung zu
geben. Zu diesem Zwecke ist die Verbindung mit Fach- und Fort—
bildungsschulen anzustreben.
Die Vertragschließenden verpflichten sich, zwecks Erlangung
der erforderlichen Existenzmittel für die Dauer der
Ausbildung des Kriegsbeschädigten mit allem Nachdruck bei den
Reichs⸗, Staats- und städtischen Behörden einzutreten sowie auch
sich — Hergabe von Stipendien und Zuschüssen aus Stiftungen zu
bemühen.
Läßt die Art der Verletzung eine Wiederaufnahme des Kriegssadicten
 im bisherigen Berufszweige nicht zu, so soll die Ein—
stellung desselben in Spezialbetrieben oder anderen verwandten
Branchen der Holzindustrie ermöglicht werden.
III. Zur Beratung der Kriegsbeschädigten wird eine Kom-—
mis ion, bestehend aus je fünf Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
eingesetzt.
IV. Die Arbeitsvermittlung der Kriegsbeschädigten
erfolgt durch, den paritätischen Arbeitsnachweis der Berliner Holz⸗
industrie, sofern nicht die Wiederaufnahme der Arbeit nach der
Entlassung vom Heeresdienst an der alten Arbeitsstelle möglich ist.
In Ausnahmefällen kann die Vermittlung auch durch die Berufs—
berater erfolgen.
Eine besondere Abteilung für Kriegsbeschädigte wird nicht ein—
gerichtet. Die Einmischung berufsfremder Organisationen in die
Arbeitsvermittlung ist zu vermeiden.
V. Die Entlohnung der Kriegsbeschädigten erfolgt bei
Akkordarbeitern nach den im allgemeinen Arbeitsvertrag fuür die
Berliner Holzindustrie festgelegten Bedingungen und bestehen—
den Tarife. Lohnarbeider müssen ihren Leistungen entsprechend