Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

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Anhang.

sich ohne weiteres zur Einstellung bestimmter Kriegsbeschädigter
bereit erklären. Auch Einstellungen der letzteren Art dürfen nur
unter den hier festgelegten allgemeinen Bestimmungen erfolgen.
5. Sofern die Notwendigkeit vorhanden ist oder es für das
Fortkommen einzelner Kriegsbeschädigter zweckmäßig erscheint,
können dieselben in Lehrkuüursen, die für das Steinsetz- und
Pflastergewerbe in Betracht kommen, unterwiesen werden. Es
handelt sich hier besonders um solche Kriegsbeschädigte, die durch
Verlust einzelner Gliedmaßen am Pflastern, Rammen, Steinhauen
und Richten, Planarbeiten usw. dauernd verhindert sind, die aber
durch intellektuelle Befähigung und persönliche Qualifikation sich
als Leitungs- und Aufsichtspersonal, wie Werk—
meister, Werkführer, Poliere, Kolonnenführer, Schacht- und Platzmeister
 usw., eignen. Die etwa notwendigen Kosteen der Aus⸗
bildung können auf Antrag der Beteiligken von den beiden
Vertragsorganisationen zu gleichen Teilen übernommen
werden. Im Einzelfalle unterliegt die Beschlußfassung den für den
Antragsteller zuständigen Tarifkörperschaften.
6. Kriegsverletzte, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ein—
berufung keinen festen Arbeitsort gehabt haben, insbesondere also
solche aüus Landorten, können durch Vermittlung der beiderseitigen
Zentralkörperschaften untergebracht werden. Voraussetzung ist, daß
die betreffenden Kriegsbeschädigten in der angegebenen Zeit im
Berufe und in dem betreffenden Bezirke gearbeitet haben. Die
einzelnen Tarifbezirke sind verpflichtet, die ihnen durch die Zentral—
körperschaften etwa zugewiesenen Kriegsbeschädigten prozentual zu
übernehmen.

7. Die auftraggebenden Behörden sind zu veranlassen, die
vorstehenden Vestinmungen sinngemäß in die Submissionsbedin—
gungen aufzunehmen und Aufträge nur an solche Firmen
zu vergeben, die sich zur Anerkennung dieser Bestimmungen ver—
pflichtet haben.

Des weiteren verpflichten sich die vertragschließenden Parteien,
durch Petitionen an diegesetzgebenden Körperschaften,
soweit wie möglich gemeinsam mit denjenigen Verbänden, Ver—
einigungen, die ähnliche Verpflichtungen übernommen haben, dar—
auf hinzuwirken, daß die Verpflichtung zur Beschäftigung der
Kriegsbeschädigten nach sozialen Grundsätzen in die geseglichen
Vorschriften über das Submissionswesen auf—
genommen wird.

8. Die vorstehenden Bestimmungen sind den jeweiligen einzelnen
Tarifverträgen als besonderer, selbständiger Anhang an—
zufügen. Eine Aenderung oder Aufhebung derselben ist mit der
Kündigung und Aenderung der einzelnen Tarife nicht verbunden,
ern kann nur durch die beiderseitigen Zentralkörperschaften er—
folgen.