Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

Buchdrucker. Steinsetzer.

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Tarifamte Kenntnis zu geben. Solche Kriegsinvaliden, die bei
ihrem früheren Prinzipale nicht wieder tätig sein können, oder
deren Wiedereinstellung aus irgendeinem Grund abgelehnt wird,
können ihre Anmeldung zwecks Unterbringung beim Tarifamte be—
wirken, das sich für sie entsprechend verwenden wird. Genaue An—
gaben über die Art der Verletzung und die dadurch hervorgerufene
Behinderung in der vollen Erwerbsfähigkeit sind bei der An—
meldung erforderlich.
Die praktische Betätigung auf dem Gebiete der Fürsorge für
unsere kriegsinvaliden Berufsangehörigen wird zum Teil unge—
ahnten Schwierigkeiten begegnen; öfters werden diese über—
haupt nicht zu beseitigen sein. Es ist auch möglich, daß andere,
heute noch unbekannte Wege zur Erreichung des gewünschten Ziels
beschritten werden müssen. Das Tarifamt wird sich hierbei ganz
sicher auf die Unterstützung der beruflichen Organisation
verlassen können und wird sich deren Mitarbeit erbitten und zu
sichern wissen. Jetzt gilt es zunächst die einleitenden Schritte zur
wirksamen Betätigung zu tun, nämlich die schon vorhandenen
kriegsinvaliden Berufsangehörigen ihrem Berufe wieder zuzu—
führen. Alles andere wird die Zeit lehren!

Vertrag über die Beschäftigung kriegsbeschädigter Steinsetzer.
Abgeschlossen am 28. Juni 1915 zwischen dem Reichsverband der Arbeit—
geber im Steinsetz⸗, Pflasterer· und Straßenbaugewerbe und dem Verband
der Steinsetzer, Pflasterer und Berufsgenossen Deutschlands.
1. Die infolge ihrer Teilnahme am Kriege in ihrer Erwerbs—
fähigkeit vorübergehend oder dauernd beschränkten Angehörigen
des Steinsetz, und Pflastergewerbes haben, soweit sie
nach der Art ihrer Verletzung überhaupt noch in ihrem früheren
Berufe arbeitsfähig sind, Anspruch auf weitere Beschäftigung in
demselben, und zwar in demselben Maße, wie alle übrigen Berufs—
angehörigen.
2. Die Entlohnung der Kriegsbeschädigten erfolgt nach den
tariflich festgesetzten Bedingungen. Soweit für einzelne Kategorien
(Poliere, Kolonnenführer, Postengesellen, Schacht- und Platzmeister
 usw.) Tarife nicht bestehen, richtet sich die Entlohnung nach
den für diese Beschäftigungsart maßgebenden örtlichen Be—
dingungen.
Für Kriegsbeschädigte, die in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich
beschränkt sind, kann eventuell die Lohnfestsetzung durch die tarif—
lichen Schlichtungsinstanzen erfolgen.
3. Die Beschäftigung der Kriegsbeschädigten ist von
keinerlei Bedingungen hinsichtlich Zugehörigkeit oder Nichtzuge—
hörigkeit zu bestimmten Vereinigungen oder dem Verzicht auf
irgendwelche bürgerlichen Rechte abhängig zu machen.
4. Die Verteilung der vorhandenen Kriegsbeschädigten auf
sämtliche Betriebe geschieht in den einzelnen Tarifgebieten du rich
die Tarifinstanzen, soweit nicht einzelne Betriebsinhabert