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Anhang.
Bei dem berechtigten und nützlichen Einfluß, den die Gewerk—
schaften auf die Arbeiter im allgemeinen auszuüben in der Lage
sind, wird ihre Beteiligung an der Fanzen Organisation
dV Verstümmeltenfürsorge für alle Teile von Vor—
eil sein.
Vom Tarifamt der Deutschen Buchdrucker.
Aus einer an die Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen
Buchdrucker gerichteten Bekanntmachung des Tarifamts vom
10. Juli 1915.
In dem im März d. J. veröffentlichten Geschäftsberichte hat das
Tarifamt bereits hervorgehoben, daß im Buchdruckgewerbe bei
Prinzipalen und Gehilfen nur eine Meinung darüber herrsche, daß
alle Kräfte im Gewerbe bemüht sein werden, denjenigen zu be⸗
ruflicher Tätigkeit zu verhelfen, denen durch den
Krieg körperlicher Schaden zugefügt worden ist, und die deshalb
nicht mehr als voll erwerbsfähige Berufsgenossen gelten können.
Das Tarifamt hat an derselben Stelle auch darauf hingewiesen, daß
der 84 Ziffer 7 des Tarifs die Handhabe biete, für solche Gehilfen
einen ihrer Erwerbsfähigkeitentssprechendenher—
abgesetzten Tariflohn zuzulassen.
Es scheint an der Zeit zu sein, der Verwirklichung dieser An—⸗
regung jetzt näher zu treten. An alle Mitglieder der Tarifgemein—
schaft ergeht deshalb die Bitte, unsern berufszugehörigen Kriegsinvaliden
den Wiedereintritt in unsere Arbeits—
stätten zu ermöglichen, ihnen in allem, was zur Erreichung einer
möglichst vollkommenen Arbeitsfähigkeit dienlich sein könnte, helfend
F Seite zu stehen und sie als treue Mitarbeiter bei gemeinsamer
Arbeit zu unterstützen. Es wird gewiß das Bestreben der Prin—
zipale sein, in erster Linie ihre früheren Angestellten zu berück—
fsichtigen. Ob dieselben imstande sein werden, ihre frühere Tätigkeit
wieder aufnehmen zu können, oder ob deren Beschäftigung nur
an anderm Platze möglich ist, muß geprüft und kann nur von Fall
zu Fall entschieden werden. Die Entscheidung hierüber steht allein
em Prinzipal und dem wieder aufzunehmenden Gehilfen zu. Zur
Aufbesserung führende spätere Veränderungen im Arbeitsverhältnisse
sollen begünstigt und die fortschreitende Entwicklung zu
vollkommener Erwerbsfähigkeit gebührend ge—
würdigt werden.
Der zu gewährende Wochenlohn darf zwischen Prinzipal
und Gehilfen vereinbart werden. Ueber die getroffene Verein—
barung ist dem Tarifamte Mitteilung zu machen für den Fall,
daß der vereinbarte Lohn nicht der tarifliche Minimallohn
sein kann. Die Entscheidung darüber, ob der Lohn ein an—
zemessener ist, und ob er in der vereinbarten Höhe weiter gezahlt
werden ser und für welchen Zeitraum, unterliegt nach 84 Ziffer 7
des Tarifs der Beschlußfassung des Tarifamts.
Ueber jede vorgenommene Einstellung von Kriegsinvaliden ist
zum Zweck der späteren Zusammenfassung des Gesamtresultats dem