Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

Unterrichtskurse. Eingabe der Holzarbeiter.

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stümmelung —2333 — Beeinträchtigung seiner Lebensführung
Mehrausgaben für häusliche Pflege, für Fahrgeld usw.) Anspruch
darauf hat, daß sein Einkommen an Rente uͤnd Ar—
beitslohn das reine Lohneinkommen der übrigen Arbeiter in
angemessener Höhe übersteigt.
Jeder Verstoß gegen diesen Grundsatz muß als unsittlich und
strafbar erklärt werden. wy

Die eigensüchtige Ausnutzung der Notlage der Verstümmelten
nach dem Kriege würde nicht nur ein Unrecht gegen diese sein,
sondern würde auch ihr Zusammenarbeiten mit den
übrigen Arbeitern in den Betrieben stören und zu einem
allgemeinen Lohndruck führen können.
Es empfiehlt sich, zum Schutze sowohl der Verstümmelten als
auch der übrigen Arbeiter gegen diese Gefahr für alle in Frage
kommenden Gewerbe besondere ufsichts- und Beschwerde—
instanzen zu schaffen, die nach dem Muster der in den bestehen—
den Tarifverträgen vorgesehenen Schlichtungsorgane aus Ver—
tretern der Unternehmer und der Arbeiter paritätisch zu—
sammengesetzt sind.
In den Berufen und Betrieben, für welche Tarifverträge
bestehen, haben deren Vorschriften auch für die Verstümmelten zu
gelten.

V

In allen staatlichen und gemeindlichen Betrieben müssen diese
Grundsätze in erster Linie zur Anerkennung gebracht werden, um
allein schon durch das gute Beispiel auf die privaten Unter—
nehmer einzuwirken. V

Um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Verstümmelten
nicht durch die Aufregung des Kampfes umdie Rente leiden
zu lassen, ist das Verfahren bei der Rentenfestsetzung entsprechend
zu regeln.
In der Regel sollte die einmal festgesetzte Rente nicht herab—
gesetzt werden. Zum mindesten sollte keine Herabsetzung erfolgen
dürfen, solange der Arbeitsverdienst des Verstümmelten
noch ich die im Berufe des Rentenempfängers ortsübliche Höhe
erreicht hat.

VII.

Bei der Bildung aller Organe zur Durchführung der Ver—
stümmeltenfürsorge sind die Gewerkschaften als die Ver—
tretung der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter mit heran—
zuziehen.
Ebenso sind bei de Berufsberatung, bei der planmäßigen
Verteilung der Verstümmelten auf die einzelnen Gewerbe und
bei der Arbeitsvermittlung die Vertreter der Gewerk—
schaften neben den Unternehmervertretern und andern Sach—
verständigen zuzuziehen.