Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

Brandenburg.

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Mannschaften zu entlassen haben, angehören und die in erster Linie
ihrer Heimat bzw. der alten Arbeitsstelle wieder zugeführt werden
sollen, macht eine Regelung des Verkehrs mit den übrigen Landes
oder Provinzialausschüssen notwendig.
Sind die Kriegsbeschädigten, die sich in den Lazaretten der
Provinz Brandenburg aufhalten, geheilt und besteht einigermaßen
Klarheit über den Grad der Arbeitsfähigkeit auf Grund ürztlicher
Mitteilungen, orthopädischer Behandlung und Berufsberatung, so
ist die Akte des Kriegsbeschädigten mit Fragebogen, Vermerk des
Ortsausschusses und AÄrztes dem Heimatslandesausschusse zu über—
senden. Dieser hat nunmehr die Aufgabe, den Kriegsbeschädigten
möglichst in die alte Arbeitsstelle zu bringen, weil er dort selbst
bei verminderter Fähigkeit infolge seines ettautgein mit den
Betriebseinrichtungen und im Bewußtsein, daß die ehemaligen
Arbeitsgenossen ihm in jeder Weise zur Hand gehen
werden, leichter seinen Platz ausfüllen kann und nur wenig das
Gefühl des Beiseitegeschobenseins haben dürfte. Bei der Behand—
lung entlassener oder zur Heimat beurlaubter Kriegsbeschädigten ist
diesen eine Ueberweisungsbescheinigung des Brandenbuürger Lan—
desbeirats oder des Ortsausschusses an den Landesbeirat oder
Ortsausschuß der Heimat zu übergeben.

Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte.

4J. In der Provinz Brandenburg werden in den größeren
Städten sowie für die kleineren Städte, die Landgemeinden und
Hutsbezirke auf der Grundlage der Kreiseinteilung Fürsorgestellen
 für Kriegsbeschädigte errichtet.
2. Die Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte für die Land—
gemeinden (die Stadt) sollen in enger Verbindung mit dem Lan-—
des beirat für Kriegsbeschädigtenfürsorge der Provinz Bran—
denburg die Aufgabe übernehmen, den Kriegsinvaäliden bei der
Verwertung ihrer Arbeitskraft behilflich zu sein sowie ihnen in
allen die Rentenansprüche berührenden Angelegenheiten mit Rat
und Tat zur Seite zu stehen.
3. Die Fürsorgestelle wird gebildet aus Vertretern der Ge—
meinden, der Fach- und Fortbildungsschulen, der Aerzte, der Ar—
beitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, für Handel, Gewerbe,
Industrie und Landwirtschaft, der nichtgewerbsmäßigen Arbeits—
nachweise. In besonderen Fällen soll die Fürsorgestelle zu ihren
Beratungen Sachverständige zur Information oder als Gutaqhhter
heranziehen.
4. An den einzelnen Orten im Bezirk der Fürsorgestelle werden
von dieser Vertrauenspersonen ernannt, die die Rat- und
Hilfesuchenden an die Fürsorgestelle verweisen, sofern sie nicht in
einfach gelagerten Fällen selbst die nötige Auskunft geben können.
In jedem einzelnen Falle ist kurzer schristlicher Bericht an die Fuͤr—
sorgestelle zu geben.
5. Die Fürsorgestelle wird bemüht sein, dafür zu sorgen, daß
der Invalide in seiner bisherigen Berufsstellung wieder Be—