Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

AM

Anhang.

Soziale Kriegsinvalidenfürsorge in Thüringen.
Auszug aus den Richtlinien der „Sozialen Kriegsinvalidenfürsorge
in Thüringen“, Geschäftsstelle: Thüringische Landesversicherungsanstalt in
Weimar.
Für die thüringischen Staaten Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sachsen-Meiningen, Sachsen⸗-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudol⸗
stadt, Schwarzbürg-Sondershausen, Reuß ä. L. ünd Reuß j. L. ist
ein Ausschuß mit dem Sitz in Weimar errichtet. Diesem gehören
neben Vertretern der thüringischen Regierungen, des General⸗
kommandos, der Landesversicherungsanstalt, des Verbandes thü—
ringischen Arbeitsnachweise usw. auch ein Vertreter der
GHeneralkommissionder Gewerkschaften an.
Die Stelle, die einen Vertreter in den Ausschuß entsendet, trägt
die Kosten, die durch die Teilnahme des entsandten Mitglieds an
den Sißungen usw. erwachsen.
Die Geschäfte der Fürsorge werden von der Thüringischen Lan—
desversicherungsanstall als Geschäftsstelle geführt. Die Ge—
schäftsstelle gewäührt dem Kriegsbeschädigten Rat und SHilfe in
allen Berufsangelegenheiten. Ihr liegt es ob, alles das zu tun, was
notwendig ist, um den Kriegsbeschädigten für seinen seitherigen
oder einen neuen Beruf geschickter zu machen. Sie kann eine Nach—
hehandlung bei den zuständigen Militärbehörden oder anderen
Stellen beantragen oder selbst durchführen, die etwa notwendigen
Hilfsmittel und Arbeitsgeräte beschaffen und wird den Beschädigten
kunlichst behilflich sein zur Erlangung einer geeigneten Beschäftigung.
 Bei der Arbeitsvermittlung hat sich die Geschäfts—
stelle der Mitwirkung des Verbandes Thüringischer Arbeitsnachweise
zu bedienen.
Zur Deckung der sämtlichen erwachsenden Kost en dienen an
erster Stelle die vom Reich zur Verfügung gestellten Mittel. Das
Großherzogliche Staatsministerium in Weimar wird Zuschüsse der
beteiligten Staatsregierungen vermitteln, die Thüringische Landes—
versicherungsanstalt einen Zuschuß in Höhe der Staatszuschüsse
leisten. Ebenso sollen die Körperschaften, denen die Entsendung
von Mitgliedern in den Ausschuß zusteht, um Zuschüsse ersucht
werden. Ob und wieweit an größere Arbeitgeber mit Ersuchen um
Beihilfen herangetreten werden soll, bleibt dem Ermessen der Ge—
schäftsstelle überlassen.
Ein Antrag auf Erstattung der Kosten durch das Reich bleibt
der Beschlußfassung nach beendetem Kriege vorbehalten. Die er⸗
ftatteten Beträge werden, soweit sie nicht der weiteren Fürsorge
für Kriegsbeschädigte nutzbar gemacht werden, an die zuschuß⸗
leistenden Stellen nach dem Verhältnis ihrer Zuschüsse erstattet.
Die Geschäftsstelle ernennt in jedem Orte, in dem sich größere
Lazarette befinden, oder wo es sonst nötig ist, einen oder mehrere
Bertrauensmänner. Werden mehrere Vertrauensmänner
für einen Ort ernannt, so treten sie zu einem Ort sau sschuß
zusammen. Deren Vorsitzender wird erstmalig von, der Geschäfts—
Lelle ernannt. Der Ortsausschuß kann sich durch Zuziehung anderer