Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

Baden.

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Der Landesausschuß besteht aus vier Mitgliedern und hat
seinen Sitz in Karlsruhe. Von den Mitgliedern wird je eines vom
Badischen Landesverein vom Roten Kreuz, vom Badischen Für—
sorgeverein für bildungsfähige Krüppel, vom Ministerium“ des
Innern und vom Sanitätsamt des XIV. Armeekorps ernannt; die
Ernennungen sind jederzeit widerruflich.
Dem Landesausschuß steht zur Beratung ein Beirat zur
Seite, der aus höchstens 35 Mitgliedern besteht. Von den Mit.
gliedern kann je eines von dem Ministerium des Kultus und Unter—
richts, dem Ministerium der Finanzen, dem Erzbischöflichen Or—
dinariat, dem Evangelischen Oberkirchenrat, dem Obertat der
Israeliten, der Landesversicherungsanstält, dem Badischen Frauen—
verein, dem Verband badischer Arbeitsnachweise, den Handels—
kammern, der Landwirtschaftskammer, den Handwerkskaͤmmern,
den gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft, dem Verband Südwestdeutscher Induüstrieller,
den badischen Gewerkschaftskartellen der freien
Hewexzkschaften, den baädischen Ortskartellen der christlichen
Gewerkschaften und den vereinigten Ortsvereinen Badens des Ver—
bandes der deutschen Gewerkvereine (Hirsch-Ouncker) ernannt
werden; dem Landesausschuß gegenüber erfolgt die Ernennung
durch schriftliche Anzeige des vertretungsberechtigten Organs;
darüber, wie das Mitglied gewählt wird und für welche Zeit seine
Ernennung gilt, entscheiden die zur Ernennung Berufenen selbst.
Zwölf Mitglieder — für jeden Landeskommissärsbezirk drei —
werden auf die Dauer von je zwei Kalenderjahren von den Bezirks—
und Ortsausschüssen gewählt. Die näheren Bestimmungen über
die Wahl trifft der Landesausschuß. Sechs weitere Mitglieder
kann mit Zustimmung des Ministeriums des Innern der Landes
uscud zuwählen; wenigstens eines davon soll der Presse an—
gehören.
Der Beirat wird nach Bedarf, jedenfalls aber einmal im Jahre,
sowie dann einberufen, wenn zwölf seiner Mitglieder es beantragen.
Zur Beratung besonders wichtiger Fragen wird der Landesausschuß
 Landes versammlungen berufen, zu denen alle Be—
zirks- und Ortsausschüsse Vertreter entsenden können.
Die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel er—
hält der Landesausschuß, soweit sie nicht durch Staatszuschüsse ge—
deckt sind, durch freiwillige Zuwendungen.
Das Ministerium des Innern erhält von allen wich—
tigeren Beschlüssen des Landesausschusses fortlaufend Kenntnis;
es kann zu seinen Sitzungen Vertreter mit beratender Stimme ent—
senden und seine Einrichtungen jederzeit durch Vertreter besichtigen
lassen. Nach Schluß eines jeden Kalenderjahres hat der Landes—
ausschuß über seine Tätigkeit und die Verwendung der Mittel dem
Ministerium des Innern sowie dem Badischen Landesverein vom
Roten Kreuz und dem Badischen Fürsorgeverein für bildungs—
fähige Krüppel Rechenschaft zu legen.