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Anhang.
als eine Ehrenpflicht ansehen, den Invaliden nach Möglichkeit
Arbeit und Erwerb zu sichern. In vielen Betrieben wird sich bei
gutem Willen eine Arbeitsteilung finden lassen, die es ermöglicht,
den einen oder anderen auch schwerbeschädigten Invaliden zu ver—
wenden, ohne daß der Betrieb dadurch irgend beeinträchtigt würde.
Aber auch den übrigen Kreisen des Volkes soll ihre Bankesschuld
zum Bewußtsein kommen. Für jeden einzelnen, für sein Haus, seine
Ehre und Arbeit sind die Invaliden draußen gestanden; er soll ihre
— dedurch danken, daß er werktätig mithilft, ihr Schicksal zu
erleichtern.
Die Hochachtung des ganzen Volkes soll den Invaliden sicher
sein, wenn sie sich dieser Achtung wert erhalten. Ehrfurcht vor
hnen soll der Jugend anerzogen werden.
Badischer Landesausschuß für Kriegsinvalidenfürsorge.
Auszug aus den Satzungen des vom Badischen Landesverein vom
Roten Kreuz und dem Badischen Fürsorgeverein für bildungsfähige
Krüppel im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern gebildeten
Badischen Landesausschusses für Kriegsinvalidenfürsorge.
Der Badische Landesausschuß für Kriegsinvalidenfürsorge
bezweckt, die soziale Fürsorge für diejenigen Kriegsteilnehmer,
die infolge einer Verstümmelung oder einer anderen erheblichen
Gesundheitsbeschädigung mit geminderter Arbeitsfähigkeit in das
bürgerliche Leben zurückkehren, im Großherzogtum Baden ein—
heitlich und planmäßig zu gestalten. Zu seinen Aufgaben gehört
vor allem:
a) durch die Tagespresse, durch Flugschriften und Vorträge die
weitesten Kreise des Volkes über Bedeutung, Aufgabe und Zßiele der
Invalidenfürsorge aufzuklären und die werktätige Erfüllung dieser
Dankespflicht zu sichern;
b) die Orts⸗ und ———— zu fördern, die im Anschlusse
an die örtlichen Organisationen des Roten Kreuzes und des Für—
sorgevereins für bildungsfähige Krüppel die wirtschaftliche Für—
sorge für die Kriegsinvaliden übernehmen;
0) wichtigere Fragen der Kriegsinvalidenfürsorge mit den Orts—
und Bezirksausschüssen, den Zivil- und Militärbehörden sowie den
Körperschaften, Vereinen, Anstalten und sonstigen Organisationen,
welche den Zwecken der Invalidenfürsorge dienen oder ihr nutzbar
gemacht werden können, zu beraten und ein planmäßiges Zu—
sammenwirken zu vermitteln;
d) Fürsorgeeinrichtungen zu schaffen oder zu unterstützen, die
sich über den Wirkungskreis der einzelnen Orts- oder Bezirks—
organisationen hinaus erstrecken oder von diesen allein nicht ge—
schaffen oder unterhalten werden können;
6) Auskunft über allgemeine Fragen der Kriegsinvalidenfür—
sorge zu erteilen, bestehende Einrichtungen nachzuweisen und auf
Ansuchen den Geschäftsverkehr zwischen den badischen Orts- und
Bezirksausschüssen und außerbadischen Behörden, Organisationen
und Anstalten zu vermitteln.