Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

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Anhang.

Die Stelle soll so zeitig ermittelt werden, daß der Invalide sie als—
bald nach der Entlassung aus der Heilbehandlung antreten kann;
zur Ermittlung wird sich der Berufsberater regelmäßig des Ar—
beitsnachweises für Kriegsinvalide bedienen. Will der Invalide
wieder bei seinem früheren Arbeitgeber eintreten, so übernimmt
auf Wunsch der Berufsberater die Verhandlungen.
Ist der Invalide gezwungen, seinen bisherigen Beruf aufzu—
geben, so muß ihm zunächst die Möglichkeit geboten werden, einen
neuenzuerlernen. In einer Reihe von Lazaretten wird den
Insassen bereits Unterricht erteilt; er bezweckt im allgemeinen, die
Verwundeten und Erkrankten durch geistige und körperliche Beschäf⸗
tigung abzulenken, sie vor Nichtstun, Verweichlichung und Diszi⸗
olinlosigkeit zu bewahren und ihnen Gelegenheit zu geben, ihre
Glieder wieder an den Gebrauch von Arbeitsgeräten zu gewöhnen.
Ihrer Z8weckbestimmung entsprechend nehmen diesen8 azarett—
schulen regelmäßig Lazarettinfassen der verschiedensten Berufs⸗
klassen an und müssen sich daher auf allgemein verständliche Einzel—
ausschnitte aus den verschiedenen Berufs- und Wissensgebieten
beschränken; die Teilnehmer auf einen bestimmten Beruf vor—
zubereiten, sind sie regelmäßig nicht in der Lage. Für die In—
validen, die ihren Beruf wechseln müssen, werden diese Lazarett⸗
schulen zwar vielfach Anregungen und Vorteile bringen koͤnnen;
weit wichtiger aber ist, daß die Invaliden schon während der La
zarettbehandlung eine Unterweisung erhalten, die sie planmäßig in
die Aufgaben des neuen Berufes einführt und eine Vorstufe des
Lehrganges bildet, den sie nach der Entlassung zurücklegen müssen.
In den Lazaretten selbst oder in Verbindung damit sollten daher
auch derartige Ausbildungsmöglichkeien — Berufsvor—
schulen — eingerichtet werden; einzelne Ausschüsse haben damit
bereits begonnen. Ihren Zweck werden die Berufsvorschulen nur
dann erfüllen, wenn die Invaliden längere Zeit an dem Unterricht
teilnehmen können. Für die Errichtung kommen daher nur solche
Lazarettorte in Betracht, in denen Invalide für längere Zeit hinaus
untergebracht sind, insbesondere die Lazarettorte mit orthopädischen
Instituten. Die große Zahl der Berufe, die Kosten und der durch
den Krieg hervorgerufene Mangel an Lehrkräften verbieten es im
allgemeinen von selbst, daß in den einzelnen Lazaretten gleichzeitig
für vielerlei Berufsarten Berufsvorschulen errichtet werden. Um
so nötiger aber ist es, die Schulen auf die Lazarettorte planmäßig
zu verteilen, damit nicht für einzelne Berufsarten keine, für andere
mehr als nötig errichtet werden.
Während des Lazarettaufenthaltes kann der Invalide meist nur
in einzelne Arbeitsvorgänge des neuen Berufs eingeführt werden; zu
einer vollständigen Ausbildung ist der Aufenthalt, der sich lediglich
nach der Dauer der Heilbehandlung richtet, regelmäßig zu kurz;
auch werden manche Arbeilsvorgänge schon deshalb nicht geübt
werden können, weil es der Lazarettbetrieb verbietet oder dadurch
das Heilverfahren nachteilig beeinflußt würde. Der weitaus größte
Teil des Ausbildungsganges — bei manchem Invaliden der