Württemberg. Baden.
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behren, nach Möglichkeit wieder einem Berufe zuzuführen, in welchem
sie die Segnungen geregelter Arbeit genießend als nützliche Mit—
glieder der Gesellschaft und des Wirtschaftslebens wirken, durch
eigene Kraft ihre Lebensstellung heben und das Einkommen erhöhen
können, das ihnen aus der gesetzlichen Rente zufließt.
Die Absicht, die Entschädigungsansprüche des In—
paliden gegen Reich und Staat zu beeintruͤchtigen oder zu schmälern,
liegt ihr völlig fern. Allein auch eine noch so auskömmliche Rente
kann nicht das Glück und die innere Befriedigung ersetzen, die eine
treu erfüllte Berufsarbeit verschafft. Nicht aͤrbets und tatenlos,
allmählich an sich, an Gott und seinem Vaterlande verzweifelnd,
darf der Invalide sein Leben weiler fristen. Aufrecht, wie er
draußen im Felde gestanden, soll er auch weiter stehen im Leben
und mit Mut und stolzer Willenskraft den neuen Aufgaben gegen—⸗
übertreten, die seines Lebens Zukunft an ihn stellt. Er soll in der
Volksgemeinschaft nicht ein Gued bleiben, das nur Werte verzehrt,
sondern darin wacker und ehrenhaft die Kräfte verwerten, die ihm
das Schicksal noch belassen hat. Auf dem Wege nach diesem schönen
und dankbaren Ziele will ihn die Fürsorge begleiten als treuer,
hilfsbereiter Kamerad.
Die Invaliden in Berufsfragen zu beraten, ihnen die Rückkehr
in ihren früheren Beruf oder die Ausbildung fuͤr einen neuen zu
erleichtern und ihnen lohnende Beschäftigung zu vermitteln, gehört
zu den Aufgaben, die sich die wirtschaftliche Fürsorge für die Kriegs⸗
invaliden gesetzt hat; ihrer Erfüllung dienen im Großherzogtum
Baden der Landesausschuß und die in den einzelnen Amtsbezirken
gdebildeten Bezirks- und Ortsausschüsse für Kriegsinvaliden—
fürsorge.
Bezirks- und Ortsausschüsse für Kriegsinvalidenfürsorge be—
stehen in allen Amtsstädten und einzelnen anderen Gemeinden; sie
sind regelmäßig im Anschluß an die Ortsausschüsse vom Roten
Kreuz, und die Ortsgruppen des badischen Fürsorgevereins für bil⸗
dungsfähige Krüppel gebildet; Aerzte, Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer, Geistlichkeit und Lehrerschaft sowie die örtlichen Arbeits—
nachweisstellen sollen darin vertreten sein. Die oberste Leitung
der Fürsorgetätigkeit liegt dem Minifterium des Innern ob—
Mit den Invaliden, die für die Fürsorge angemeldet sind, wird
der Ausschuß tunlichst bald in persönliche Fühlung treten. Die erste
Frage, die mit dem Invaliden zu erörtern sein wird, wird regel—
mäßig die sein Kannder Invalideseinen bisherigen
Beruf weiter ausüben oder muß er einen neüen
erlernen und welchen? Soweit irgend möglich, soll der
Invalide seinem früheren Beruf erhalten bleiben. Durch Uebergang
zu einem neuen Beruf gibt er meist Beziehungen zu Arbeitgebern
und Arbeitsgenossen auf, die ihm in seinem geschwächten Zustande
doppelt wertvoll sein könnten; Fachkeuntnifse und Fertigkeiten, die
er im alten Berufe erworben, wird er in einem neuen oft nicht oder
nur beschränkt verwerten und solche, die der neue Beruf erfordert,
in älteren Jahren oft nur schwer fich aneignen können. Kann der