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Anhang.
einzelne Arbeitsgebiete besondere Unterausschüsse einsetzen. Wie in
denm Vorftand und seinen Abteilungen, so ist auch in den Bezirks⸗
und Ortsausschüssen die Mitarbeit von Frauen willkommen.
Dem Bezirksausschuß kommen für den Bezirk dieselben Aufgaben
zu, wie dem Landesausschuß für das ganze Land; er hat insbe—
fondere dafür zu sorgen, daß auch in, den einzelnen Gemeinden des
die Fuͤrsorgetätigkeit plänmäßig und einheitlich ausgeübt
wird.
Zu diesem Zweck sind in den größeren Gemeinden, namentlich in
den“ Städten Ortsausschüsse ins Leben zu rufen, welche die
zu einer wirksamen Fürsorge für die ortsansässigen Kriegsinvaliden
rforderlichen Maßnahmen zu treffen und darauf Bedacht zu
nehmen haben, daß es keinem Invaliden, der es wünscht, an einem
erfahrenen, vertrauenswürdigen Berater und Beistand fehlt.
Für kleinere, leicht übersehbare Gemeinden mit nur wenigen In—
valsden wird sich die Bildung von Ortsausschüssen exübrigen und
* die Bestellung tüchtiger Vertrauenspersonen emp—
ehlen.
Als Mitarbeiter bei der Fürsorge für die einzelnen Kriegsinvaliden
sind nicht zu entbehren Männer und, Frauen aus allen
Ständen, die Herz und Verständnis für die Bedürfnisse der Kriegs—
invaliden haben und sich persönlich derselben mit Rat und Tat an—
zunehmen bereit sind. Ehemalige Kriegskameraden, Mitglieder
don Krieger- und Veteranenvereinen können sich dabei besonders
verdient machen.
Auszuscheiden aus der Kriegsinvalidenfürsorge hat alles, was
sich bezieht auf die Heilbehandlung, auf die Ausrüstung der In—
haliden mit künstlichen Gliedern, auf die Beschaffung der Mittel
zur Sicherung des notwendigsten Lebensunterhalts für den In—
haliden (weil Sache der Militärverwaltung resp. der Militärver—
sorgung).
Um so wirkungsvoller und hingebender hat sich die Kriegs—
invalidenfürsorge zu betätigen in persönlicher Bemühung um die
Wiedereinführung der Invaliden ins erwerbs-—
tätige Leben und in beratender und helfender Teilnahme an
ihrem ferneren Forte und Emporkommen. Die Fürsorge erschöpft
sich nicht etwa damit, daß dem Invaliden zu einer Berufstätigkeit
becholfen wird, sie soll ihn vielmehr durchs ganze Leben
begleiten.
Unter „Kriegsinvaliden“ sind nicht nur zu verstehen Ver⸗
krüppelte im engeren Sinne, die das eine oder andere Glied ihres
Körpers GGand, Arm, Fuß) oder deren mehrere verloren haben,
sondern alle, die eine schwere, sie an einer Erwerbstätigkeit hin—
hernde oder wenigstens erheblich darin hemmende ge sundheit—
lbiche Schädigung im Kriege erlitten haben, also auch
Erblindete, Ertaubte oder von schweren innerlichen Leiden Be—
sallene. Auf sie alle hat sich die Fürsorge des Landesausschusses zu
erstrecken, mögen sie nun beim Landheer oder bei der Marine oder
im Flugdienst zu Schaden gekommen sein; sie darf sich daher auch