Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

Anhang.
Fürsorgeausschüssen, insbesondere denjenigen des Heimatbezirks,
übertragen werden können.
Im übrigen sind, wie aus des Ministers des Innern Erlaß vom
15. April d. J. zu entnehmen ist, die im Kriegsministerium er—
scheinenden Anstellungsnachrichten auch für Kriegsinvaliden zu ver—
werten. Es schweben außerdem Erwägungen darüber, ob im Kai—
serlichen Statistischen Amt ein besonderer Stellenanzeiger für In—
validen herausgegeben werden soll.
Wegen der Vermittlung für höhere geistige Berufe sind bereits
seitens mehrerer Verbände und Vereinigungen Vorbereitungen ge—
troffen worden.

18

Ansiedlung aufdem Lande.

Die auf die Ansiedlung von Invaliden auf dem platten Lande
gerichteten Bestrebungen verdienen die Förderung der Fürsorge—
uuse Die Einbuße an Arbeitsfähigkeit infolge der Kriegs—
beschädigung wird selten derart sein, daß dadurch die Möglichkeit
landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betätigung in einem klei—
nen Eigenbetriebe völlig ausgeschlossen ist. Findet diese
beschränkte Arbeitsfähigkeit ihre Ergänzung in der Mitarbeit von
Frau und Kindern oder andern Familienangehörigen des Kriegs—
mvaliden, so wird die selbständige Bewirtschaftung kleinerer land—
wirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe durchaus möglich und
sowohl für den Invaliden als auch für die Allgemeinheit
von Vorteil sein. Je nach den Umständen des Einzelfalles,
wobei neben den eigenen Wünschen des Invaliden namentlich in
Frage kommt, ob er und seine Frau mit der Landwirtschaft ver—
kraut sind, wie es mit seiner Arbeitssahietein steht und wie seine
Vermögensverhältnisse sind, kann es sich empfehlen, auf eine An—
siedlung in rein landwirtschaftlichen Verhältnissen ginzuwiren
oder die Gründung kleiner gartenmäßiger Betriebe in der nächsten
Umgebung der Städke zu unterstützen. Daß es sich dabei
nicht darum handeln kann, Niederlassungen ausschließlich von
Kriegsinvaliden zu gründen, bedarf keiner näheren Begründung.
Für die Ausführung der Ansiedlung stehen einstweilen nur die
Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, die bislang in Preußen
der Förderung der inneren Kolonisation dienten und in der Haupt—
spe auf der preußischen Rentengutsgesetzgebung fußen. Ob über
ie in finanzieller Beziehung hiernach bestehenden Grundsätze hin—
aus den Invaliden eine Sonderstellung eingeräumt werden kann,
namentlich in der Richtung, daß minderbemittelte Bewerber auch
ohne den Nachweis eigener Barmittel als Ansiedler zugelassen
werden können, wird davon abhängen, wie die Entschädigung der
Kriegsinvaliden seitens des Reiches geregelt wird. Im
übrigen wird sich ihre Ansiedlung unschwer in die zur Förderung
der inneren Kolonisation in Preußen bestehende allgemeine Orga—
nisation einfügen. Die in erster Linie berufenen Behörden (An—
siedlungskommission, Generalkommissionen) und Landgesellschaften
werden sich der Ansiedlung der Invaliden bereitwillig und mit be—
sonderer Sorgfalt annehmen. Aber auch sonst wird auf die tat—