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Anhang.
Nachbehandlung vorhanden sind. Nerven-, Herz⸗ und Lungen—
kranke sind den vorhandenen Sonderabteilungen und Sonder—
anstalten zu überweisen, die zahlreichen Kurorte, in denen Vor—
kehrungen zur Aufnahme von Heeresangehörigen getroffen sind,
sind zu benutzen.
Die Heeresverwaltung ist ferner bereit, künstliche Ersatz—
glieder und Ersatzmittel, die zur Bewegung und zum Ausgleich
der fehlenden Körperteile notwendig sind, auf ihre Kosten zu be—
schaffen und für deren Erhaltung und Ergänzung
Sorge zu tragen.
Die sachgemäße Heilung —5 die Heeresverwaltung in ge—
eigneten Fällen auch dadurch, daß sie mit den Trägern der
sozialen Versicherung mit dem Ziele der Mitbenutzung
der von diesen unterhaltenen Sonderanstalten in Verbindung kritt.
Wenn ungegchtet dieser weitgehenden Vorschriften sich bei einem
Verwundeten oder Kranken noch nach seiner Entlassung aus dem
Heer das Bedürfnis zu weiterem Heilverfahren
herausstellen sollte, so wird diese Fürsorge, soweit sie nicht erneut
von der Heeresverwaltung übernommen werden kann, mit unter
die Aufgaben fallen, die den provinziellen Organi—
sationen obliegen. Dabei wird im Einzelfalle zu erwägen sein,
ob wegen der Durchführung eines weiteren Heilverfahrens etwa
noch Verhandlungen mit der zuständigen Landesversicherungs—
anstalt, der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, der Ab—
teilung Bäderfürsorge des Zentralkomitees vom Roten Kreuz oder
anderen Organisationen zu führen sind.
Wichtig unter den Vorschriften des erwähnten kriegsministe—
riellen Erlasses ist auch die allgemeine Anordnung, daß dienst⸗
untaugliche Verwundete und Kranke möglichst frühzeitig nach
Lazarettenihres Heimatsgebiekes überzuführen sind.
Da sich eine lückenlose Durchführung dieser Anweisung nicht ohne
weiteres ermöglichen läßt, so sind die Lazarette angewiesen, über
diejenigen Leute, die aus irgendeinem Grunde nicht übergeführt
werden können, eine Meldung an die vorgesetzte Behörde einzu—
senden, die ihre Weitergabe an den in Betracht kommenden Fuͤr—
sorgeausschuß vermittelt, damit dieser sich geeignetenfalls bereits
schriftlich mit jenen in Verbindung setzen kann.
In diesem Zusammenhange sei darauf hingewiesen, daß sich hin—
sichtlich der Fürsorge für die nicht in Lazaretten ihres Heimaäts—
gebietes Untergebrachten ein besonders wichtiger Anwendungsfall
für den oben enthaltenen Hinweis auf die Notwendigkeif der
Gegenseitigkeit zwischen den Organisationen der einzelnen Pro—
vinzen und der anderen Bundesstaaten ergibt. Denn bereits
während der militärischen Heilbehandlung seßt ein aus ihr ent—
fallender Teil der Fürsorgetätigkeit ein.
Die Berufsberatung.
Dieser Teil der Fürsorgetätigkeit ist die Berufsberatung. Es
gilt, den Kranken und seine Umgebung zunächst see lisch zu be—
zinflussen, daß er den festen Willen gewinnt, sich seinen ver—