Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

der Gewerkschaften.

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ob der vereinbarte Wochenlohn ein angemessener ist und ob
er in der vereinbarten Höhe weitergezahlt werden darf und
für welchen Zeitraum, der Beschlußfassung des Tarifamtes
unterliegen soll. Und auch der im Steinsetz- und
Pflastergewerbe zwischen den Organisationen der
Arbeitgeber und Arbeiter abgeschlossene Vertrag, dessen voll—
ständiger Wortlaut gleichfalls im Anhang nachgelesen werden
kann, besagt, daß zwar im allgemeinen die Entlohnung der
Kriegsbeschädigten nach den Tarifsätzen zu erfolgen hat, daß
aber für diejenigen, die in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich
beschränkt sind, die Lohnhöhe eventuell durch die tariflichen
Schlichtungsinstanzen festgesetzt werden kann.
Diese bereits vorliegenden Beispiele zeigen den Weg, der
gegangen werden kann, um jede Härte für den Arbeitgeber zu
vermeiden und doch das berechtigte Interesse des von ihm be—
schäftigten Kriegsinvaliden ebenso wie das Allgemeininteresse
der Arbeiter und Unternehmer des ganzen Gewerbes zu
wahren, also diejenigen Ziele auch in der Fürsorge für die
Kriegsinvaliden zu verfolgen, auf deren Erreichung dem
Grunde nach die Tarifverträge überhaupt gerichtet sind.