Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

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Interesse und Aufgaben

Um den Umfang dieser Abhandlung nicht noch weiter
auszudehnen, wollen wir davon absehen, noch ausführlicher
auf die einzelnen Punkte dieser Wünsche und, Forderungen
einzugehen. Die angeführten Erwägungen reichen auch ge—
wiß zur Begründung aus, und soweit Zweifel bestehen sollten,
wird es Aufgabe der Gewerkschaftsvertreter sein, sie allerorts
in den mündlichen Verhandlungen nach Möglichkeit zu zer—
streuen. Die Einwendungen, die seither schon von Arbeit—
geberseite bezüglich der Entlohnung der Kriegsinvaliden
erhoben worden sind, treffen im allgemeinen gar nicht zu und
werden deswegen, so hoffen wir, eine Verständigung mit
ihnen in den einzelnen Berufen oder Betrieben nicht un—
möglich machen. Senn wenn zum Beispiel die Gewerkschaften
fordern, daß die Tarifverträge auch für die Kriegs—
nvaliden gelten sollen, so soll das keineswegs ausschließen,
daß im Bedarfsfalle die bestehenden Tarifverträge ent—
sprechend abgeändert oder ergänzt werden können, soweit noch
keine Bestimmungen über die Beschäftigung und Entlohnung
solcher Arbeiter, die durch Unfall oder teilweise Invalidität
in ihrer Arbeitsleistung beschränkt sind, darin vorgesehen
sind. In zahlreichen Tarifverträgen sind solche besonderen
Bestimmungen bereits enthalten, die natürlich auch auf die
Kriegsinvaliden sinngemäß angewendet werden können. Eben—⸗
so wie die Gewerkschaften es nicht ablehnen können, daß die
Rente der Kriegsinvaliden, abgesehen von der feststehenden
Verstümmelungs- und Kriegszulage, jeweils nach dem Grade
der Erwerbsfähigkelt bemessen wird, werden sie na—
türlich nicht fordern, daß die für Vollarbeiter vereinbarten
Tariflöhne ohne weiteres auch für die Kriegsinvaliden
gelten sollen. Soweit Akkordtarife, also Stücklöhne in
Betracht kommen, können allerdings keine Ausnahmen zu—
gelassen werden, weil sich hierbei die Verdiensthöhe von selbst
nach der Arbeitsleistung regelt. Die Zeit Iöhne dagegen
werden nach dem Grade der Erwerbsfähigkeit zu bemessen
fein, entsprechend dem Verlangen der Gewerkschaften, daß die
Kriegsinvaliden „vollwertig nach ihrer Arbeits lei-⸗
stung“ entlohnt werden sollen. Die Lohnfestsetzung muß
aber oͤhne Rücksicht auf den Rentenbezug erfolgen und darf
auch nicht etwa dem Arbeitgeber allein überlassen bleiben,
sfondern es ist den Tarifinstanzen zum mindesten ein Ein—
spruchsrecht zu sichern, wie ihnen im Streitfalle auch die Ent—
scheidung zustehen muß. In diesem Sinne lautet auch die im
Anhang abgedruckte Bekanntmachung des Tarifamts der
Deutfchen Buchdrucker, daß die Entscheidung darüber,