Interesse und Aufgaben
Recht, die Arbeitsverhältnisse in diesen Betrieben mitzubestimmen,
vorenthalten bleibt.
10. Bei der ohnedies notwendigen besseren Organisierung der
Arbeitsvermittlung können auch besondere Maßnahmen
für b Vermittlung minderleistungsfähiger Arbeiter vorgesehen
werden.
11. Die Gewerkschaften als Vertretung der wirtschaft—
lichen Interessen der Arbeiter haben die Aufgabe, sich der ganz
oder teilweise erwerbsfähig gemachten Kriegskrüppel angzu
nehmen. Diese bedürfen wegen ihrer geringeren Widerstands—
fähigkeit gegen Lohndrückerei des Schutzes der Berufsorgani—
sation in besonderem Maße.
12. Die Pflicht der Dankbarkeit, die das Vaterland den
Kriegskrüppeln gegenüber zu erfüllen hat, muß es von Anbeginn
verhindern, daß diesen wegen ihres Rentenbezuges ein niedri—
ger Lohn geboten werden darf. Das wäre nicht nur ein Un—
recht gegen die Krüppel, sondern würde auch deren Zusammenarbeiten
mit den übrigen Arbeitern in den Betrieben stören und
zu einem allgemeinen Lohndruck führen können.
13. Von Ausnahmen abgesehen, haben die Kriegskrüppel
wegen ihrer dem Vaterland gebrachten Opfer und als Ausgleich
für die durch ihre Verstümmelung herbeigeführte Beeinträchtigung
ihrer Lebensführung Anspruch darauf, daß ihr Einkommen an
Rente und Arbeitslohn das reine Lohneinkommen der
übrigen Arbeiter in angemessener Höhe übersteigt. Jeder
Ies gegen diesen Grundsatz muß als unsittlich und strafbar
gelten.
14. In den Berufen und Betrieben, für welche Tarifverträge
bestehen, haben deren Vorschriften auch für die
Kriegskrüppel zu gelten. Eventuell sind besondere Bestimmungen
für dieselben zu vereinbaren, mit der Maßgabe, daß die Schlich—
tungsorgane und Schiedsinstanzen der Tarifverträge auch ihre
Ansprüche zu schützen und Streitigkeiten über ihre Entlohnung
im Sinne des Vertrages zu entscheiden haben.
15. In gleicher Weise müssen auch in allen anderen Berufen
und Betrieben die berechtigten Ansprüche der Kriegskrüppel an
den Arbeitgeber und der Schutz der übrigen Arbeiter
gegen Benachteiligung durch niedrige Entlohnung der Krüppel
sichergestellt werden. Eventuell sind für diesen besonderen Zweck
paritätisch zusammengesetzte Aufsichts- und Beschwerdeinstanzen
zu bilden.
Im Anschluß hieran sei auch erwähnt, daß der Deutsche
Holzarbeiter-Verband, der in den letzten Jahren bereits für
den Schutzzder Unfallverletztenenergisch eingetreten
ist und den Lichtbildervortrag mit in den Dienst
dieser Bestrebungen gestellt hat, nunmehr auch die Propa—
ganda für den Schutz der Kriegsbeschädigten in gleicher Weise
aufgenommen hat und bereits in allen größeren Städten des
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