Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

der Gewerkschaften.

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Gleich den Verstümmelungszulagen ist auch die Kriegs—
zulage dauernd zu zahlen, auch wenn die Erwerbs—
beschränkung ganz behoben ist. s*7
4. Die Fürsorgetätigkeit für die Kriegsinvaliden darf nicht
vom Standpunkt der Wohltätigkeit aus erfolgen, und wenn
auch die Mitwirkung solcher Organe und Körperschaften, die vor—
nehmlich wohltätigen Zwecken dienen, als wünschenswert an—
zusehen ist, so muß die gesamte Krüppelfürsorge doch als eine
öffentlich-rechtliche gestaltet und dem Einfluß und der
gontrelle parlamentarischer Körperschaften unterstellt
werden.
5. Die Fürsorgetätigkeit für Kriegsinvaliden berührt so viel—
fach gewerkschaftliches Interessengebiet, daß die Hinzuziehung und
tätige Anteilnahme der Gewerkschaften notwendig ist. Die
Gewerkschaften müssen deshalb bei den Beratungen und den etwa
in dieser Angelegenheit gebildeten Ausschüssen und Organi—
sationen eine offizielle Vertretung verlangen.
b. Um der Gefahr vorzubeugen, daß in einzelnen Berufen
durch Ueberfüllung mit erwerbsfähig gemachten Kriegsinvaliden
die normalen Arbeitsbedingungen gefährdet werden, muß die
Verteilung dieser Invaliden auf die einzelnen Berufe plan—
mäßig und unter Hinzuziehung der Gewerkschaften erfolgen.
7. Nach Möglichkeit soll jeder Kriegsbeschädigte für seinen
bisherigen Beruf wieder erwerbsfähig gemacht werden. Die
Gewerkschaften setzen ihrer Beschäftigung keinen Widerstand ent—
gegen, sondern werden im Gegenteil für ihre Unterbringung mit
bemüht sein.
8. Die Unterbringung der Kriegsinvaliden in besonderen
Arbeits- und Wohnkolonien resp. besonderen Krüppelwerk—
stätten liegt nicht im Interesse der Beteiligten. Richtiger ist
der Grundsaß, sie nach Möglichkeit in ihrer gewohnten Umgebung
zu belassen und sie aufs engste mit dem allgemeinen Volks- und
Wirtschaftsleben zu vermengen, damit sie nicht das Gefühl be—
kommen, minderwertige Mitglieder der menschlichen Gesellschaft
zu sein. Die Gewerkschaften übernehmen die Pflicht, durch ge—
eignete Aufklärung in ihren Organen die noch weitverbreitete
e und soziale Geringschätzung der Krüppel bekämpfen
zu helfen.
9. Von den Unternehmern, einschließlich der Behörden
als Arbeitgeber, muß gefordert werden, daß sie vor dem Krieg
bei ihnen Beschäftigte, die durch den Krieg einen Teil ihrer Er—
werbsfähigkeit verloren haben, möglichst wieder in Beschäftigung
nehmen. Den Behörden kann noch besonders nahegelegt
werden, bei Neüeinstellungen Kriegsinvaliden tunlichst zu be—
rücksichtigen. Von der Forderung jedoch, daß nur der Staat
oder andere öffentliche Körperschaften alle Kriegsinvaliden in
eigenen Betrieben beschäftigen sollen, muß solange Abstand
genommen werden, als den Beschäftigten in solchen Betrieben
das unbeschränkte Koalitionsrecht und den Gewerkschaften das

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