Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

Interesse und Aufgaben

im höchssten Grade an der ganzen Frageinter—
essiert und werden schon aus diesem Grunde ihre Mitarbeit
nicht versagen, um das oben gekennzeichnete ZSiel zu erreichen.“
Im Sinne dieser Darlegungen berichtete die General—
kommission auch mündlich einer Konferenz der Ver—
treter der Berbandsvorstände am 8. Februar
1915 über ihre Stellung zu der Kriegsinvalidenfürsorge
und empfahl eine rege Beteiligung der Gewerkschaften.
Die Vorständekonferenz stim mte einmütig zu und
beschloß nicht nur, sich an der Kriegsinvalidenfürsorge zu
beteiligen, sondern beauftragte auch zugleich die General—
kommission, in dem besprochenen Sinne bei der Reichs—
regierung, die zu der Zeit die Vorbereitung der Fürsorge
in die Hand genommen hatte, tätig zu sein. Eine Reihe von
Leitsätzen, die der Holzarbeiter-Verband der Kon—
ferenz unterbreitet hatte, wurden der Generalkommission hier⸗
für als Material mit auf den Weg gegeben. Sie hatten fol—
genden Wortlaut:
Leitsätze für die Kriegskrüppelfürsorge.
1. Nachdem die maßgebenden Stellen zu erkennen gegeben
haben, daß es zu den wichtigsten Aufgaben der Fürsorge gehören
soll, die Kriegskrüppel wieder er werbsfähig zu machen, ist
die Frage auf ein Gebiet geführt, das gewerkschaftliche Inter—
essen berührt. Die Gewerkschaften sind dadurch gezwungen,
Stellung zu dieser Angelegenheit zu nehmen.
2. Bedenken gegen die Bestrebungen auf Wiederherstellung
der Erwerbsfähigkeit können nicht erhoben werden. Es ist im
Gegenteil anzuerkennen, daß diese Bestrebungen sowohl im all⸗
gemeinen volkswirtschaftlichen als im Interesse der Beteiligten,
denen die Fürsorge gilt, liegen.
3. Es müssen aber Maßnahmen gefordert werden, die eine
Garantie dafür bieten, daß die genannten Bestrebungen nicht aus—
schließlich oder hauptsächlich vom Standpunkt der Rentenersparnis
 aus betrieben werden. Um dem vorzubeugen,
müssen die Renten sichergestellt werden vor Herabsetzungen. Einer
von den folgenden Vorschlägen kann dafür in Betracht kommen:
a) Die einmal festgesetzte Rente darf nicht herabgesetzt werden.
N Die festgesetzte Rente darf gigt herabgesetzt werden, wenn
der Arbeitsverdienst zuzüglich der Rentenbezüge (einschl.
Verstümmelungs⸗ und Kriegszulagen) den für den Beruf
des Rentenempfängers ortsüblichen Arbeitsverdienst nicht
mehr als 25 Prozent überschreitet.
Eine Nachprüfung und Herabsetzung der Rente kann nur
in Zeiträumen von fünf zu fünf Jahren erfolgen. Eine
durch Verschlimmerung des Zustandes notwendig werdende
Erhöhung der Rente kann jederzejt erfolgen.