Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

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Beteiligung der

Eine weitere Konferenz der Landesversicherungs⸗
anstalten, die im April 1915 in Erfurt stattfand, befaßte sich
unmittelbar mit der Frage der Kriegsinvalidenfürsorge und
nahm nachfolgende Entschließung an:
„J. Die deutschen Landesversicherungsanstalten sind berufen
und gewillt, sich an der Kriegsbeschädigtenfürsorge im größt-—
möglichen Umfange zu beteiligen, und zwar nicht nur auf dem
Gebiete der ärztlichen Fürsorge Geilverfahren), sondern
auch auf wirtschafthichem Gebiete Gerufsberatung,
Berufsumschulung, Arbeitsvermittlung usw.).
2. Die deutschen Landesversicherungsanstalten sind der An—
schauung, daß ihr eigenes Interesse, das in der auch volkswirt⸗
schaftlich notwendigen Verhütung des Eintritts dauernder Er—
werbsunfähigkeit der Versicherten besteht, das Eintreten der Ver—
sicherungsanstalten auf ärztlichem und wirtschaftlichem Gebiete
schon vor der EntlassungderKriegsbeschädigten
aus dem Heeresdienste fordert, und daß zur Klärung der
Zuständigkeitsfragen Abkommen mit der Militärverwaltung
zweckmäßig erscheinen.
3. Der ständige Ausschuß wird beauftragt, mit dem preußi—
schen Kriegsministerium über die Grundlage GKichtlinien) von
Abkommen zu verhandeln, die mit örtlichen, eventuell provin—
ziellen Organen der Militärverwaltung abzuschließen sind und
— Abschließung sämtlichen Landesversicherungsanstalten frei—
eht.
Die Beschlußfassung über die Beteiligung an der Kriegs—
beschädigtenfürsorge war eine einstimmige. Die Annahme
der Leitsätze über den Abschluß von Abkommen mit
der Militärverwaltung erfolgte gegen einige
Stimmen, weil in den Bezirken dieser Anstalten ein solches
Abkommen nicht für erforderlich gehalten wurde. Der an—
wesende Chef der Medizinalabteilung des preußischen Kriegs⸗
ministeriums, Generalarzt Or. Schultzen, gab überaus
entgegenkommende Erklärungen ab, insbesondere erklärte er
sich bereit, in die gewünschten VBVerhandlungen
über die Grundlage von Abkommen einzutreten.
Hiergegen sind vom Standpunkte der übrigen Versicherten
doch einige Bedenken zu erheben. Selbstverständlich
sollen die Kriegsteilnehmer nicht etwa von den Wohltaten
der sozialen Versicherungsgesetzgebung adageehen werden,
aber es darf nicht sein, daß die Kosten der Fursorge für die
Kriegsbeschädigten schließlich der Arbeiter- und Angestellten⸗
versicherung aufgeladen werden, deren Mittel — außer
den Zuschussen des Reiches — nur aus den Beiträgen
der Arbeiter und Unternehmer aufgebracht werden. Die
Kosten der Kriegsinvalidenfürsorge müssen vom Reich ge—