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Beteiligung der Sozialversicherung.
Außer diesen Leistungen der Militärverwaltung wollen
auch die Organe der Sozialversicherung des Reiches,
also die Arbeiter- und Angestelltenversicherung, sich an der
Kriegsinvalidenfürsorge beteiligen, der Heeresverwaltung
also einen Teil der zukünftigen Lasten abnehmen. Zur Be—
gründung wird darauf verwiesen, daß in manchen Fällen der
Heilungsprozeß eine ganze Reihe von Jahren brauchen
oder eine Kur jahrelang hintereinander zu wiederholen
sein werde, um die erlittenen körperlichen Schädigungen voll
auszugleichen. Die Militärverwaltung aber müsse die Ver—
wundeten und Erkrankten einmal doch entlassen und in deren
eigenem Interesse und dem des deutschen Wirtschaftslebens
liege es sogar, daß dieser Zeitpunkt nicht allzuweit hinaus⸗
geschoben werde. An diesem Punkte müßte dann die Sozial—
versicherung mit ihren reichen Einrichtungen und Mitteln
helfend eingreifen, natürlich nur soweit die Kriegsteilnehmer
zu den Versicherten der Landesversicherungsanstaälten
oͤder der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte gehören.
Ddie Konferenz der, Landespersicherungs—
anstalten vom 31. August 1914 hat mit Zustimmung des
Reichsversicherungsamts beschlossen, bis zu 5 Pro⸗
zent des am Jahresschluß 1913 vorhandenen Gefamtvermögens
jeder einzelnen Versicherungsanstalt zu Zwecken der Kriegs—
fürsorge zur Verfügung zu stellen. Diese 5 Prozent machen
für alle Landesversicherungsanstalten zusammen 105 Millio—
nen Mark aus, von denen bdis zum 1. Juni 19183 erst 13 Millio—
rien verbraucht waren. Sowohl die Landesversicherungs⸗
anstalten als auch die Reichsversicherungsanstalt für Ange—
stellte haben ferner bereits beschlossen, auch die Berufs
beratung der Kriegsbeschädigten in den Laozaretten und
die Förderung der An- und Umlernung für ihren früheren
oöder einen neuen Beruf als Teil des Heilve rfahrens
zur Verhütung frühzeitiger Invalidität
anzusehen und die Kosten zu übernehmen, soweit nicht bereits
andere Stellen dafür aufgekommen sind.“