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Fürsorge des Reiches und der Militärverwaltung.
Fur die Zwecke der fozialen Kriegsinvalidenfürsorge hat
außerdem der Bundeskat am 6. Mai 1915 die Summe
von 5 Millionen Mark'aus Reichsmitteln zur Verfügung ge—
stellt. Der Betrag wird auf die Bundesstaaten nach dem
Maßstab der Matrixkularbeiträge verteilt, die Unterverteilung
ist Sache der Landeszentralbehörden. Die Reichsmittel haben
die Aufgabe, die Einrichtung einer Kriegsinvalidenfürsorge
zu erleichtern und den Ausgleich der durch Kriegsbeschädigung
verursachten wirtschaftlichen Nachteile, insbesondere mittels
Berufsberatung, Berufsausbildung und Ar—
beitsvermittlung zu fördern. Ausnahmsweise können
die Reichsmittel auch in solchen Fällen, in denen sich nach
dem Abschluß des militärischen Verfahrens eine weitere Heil—
behandlung als erforderlich erweisen sollte, herangezoͤgen
werden.