Full text : Kriegsinvaliden und Gewerkschaften

und der Militärverwaltung.

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Interesse warm zu begrüßen sei, wenn die Kriegsinva⸗
liden durch Berufsberatungsstellen, Arbeitsnachweise usw.
möglichst frühzeitig wieder einer lohnbringenden Beschäftigung
zugeführt werden. Der Segen der Arbeit werde sich bald in
einer gesteigerten Lebensfreudigkeit und in dem Wieder—
erwachen des Vertrauens auf die eigene Kraft
zeigen. Anscheinend seien aber bei einzelnen Besorgnisse
vorhanden, daß die Aufnahme lohnbringenden Erwerbes die
Höhe der Rentenzahlung ungünstig beeinflussen könnte. Eine
solche Besorgnis sei grundlos und es wäre erwünscht, wenn
alle beteiligten Stellen dieser Auffassung entgegenträten.
Wörtlich heißt es weiter:
„Die Tatsache der löhnbringenden Beschäftigung
oder die Höhe des einzelnen Verdienstes kann allein keine
Veränderung oder Entziehung der Rente be—
gründen. Eine Anrechnung des Verdienstes auf die Versorgungs—
gebührnisse ist unzulässig. Eine Minderung oder Entziehung der
Rente könnte nur bei einer wesentlichen Steigerung der Er—
werbsfähigkeit eintreten.
Die Kriegszulage ist so lange fortzuzahlen, als der Ver—
sorgungsberechtigte in seiner Erwerbsfähigkeit in meßbarem
Grade, also mindestens um 10 v. H. geschädigt ist. So würde
z. B. jemand, der durch den im Kriege erlittenen Verlust eines
Fußes erwerbsbeschränkt geworden ist, stets neben der dem
Grade seiner Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Rente die Ver—
stümmeltenzulage von 27 Mtk. monatlich und die Kriegszulage
beziehen, gleichviel welches Einkommen er aus lohnbringender
Beschäftigung hat.
Weder Arbeitgeber noch Verletzte haben daher zu befürchten,
daß die Verwendung eines solchen Verletzten und die wohl⸗
wollende Zahlung höheren Lohnes sachliche Nachteile für den—
selben herbeiführen könnte.“
In bezug auf die Rentengewährung möge hier noch er—
wähnt sein, daß es nach einer Bekanntmachung des preuß i⸗—
schen Kriegsministeriums unstatthaft ist, einen
Heeresangehörigen als dienstunbrauchbar aus dem Lazarett
zu entlassen, bevor nicht über seinen Versorgungsanspruch
endgültig entschieden ist. Wird er vor dieser Regelung aus
besonderen Gründen in die Heimat beurlaubt, so ist dafür zu
sorgen, daß die Leute die ihnen zustehende Löhnung und Ver—
pflegungsgebührnisse pünktlich erhalten. Durch Erlasse des
Ministers des Innern vom 20. Oktober und 1. Novem—
ber 1914 ist ferner dafür Sorge getragen, daß den Familien
der Kriegsbeschädigten im Bedürfnisfalle die Kriegsunter—
stützung solange weitergezahlt wird, bis der Zurückgekehrte
tatsächlich in den Genuß seiner Militärrente getreten ist.