Einleitung.
Die Höhe dieser Renten muß im allgemeinen als völlig
unzureichend angesehen werden. Eine angemessene Er—
höhunng ist auch bereits im April 1915 in der Bud get—
kommission des Reichstags beantragt und dabei
verlangt worden, die Renten nicht nach dem Dienstgrade,
sondern nach dem bisherigen Arbeitsceintommen umt
der sozialen Stellüung des Kriegsinvaliden abzu⸗
stufen. Die Regierung lehnte es jedoch ab, während des
Krieges in eine Revision der Militärversorgungs- und Hinter⸗
bliebenengesetze einzutreten. Sie erklaͤrte aber, einer Be—
rücksichtigungder Arbeitseinkommen bei der
Versorgung von Teilnehmern aus dem jetigen Kriege und
ihrer Hinterbliebenen neben den ihnen nach der geltenden
Versorgungsgesetzgebung zustehenden Bezügen grundsätzlich
zuzustimmen und einen diesen Gegenstand ordnenden Gesetz⸗
entwurf möglichst in der er sten Tagung des Reichstages
nach Friedensschluß dem Reichstage vor—
zulegen. Soweit sich bis zur Neuregelung der Militär—
versorgungs- und Hinterbliebenengesetze Härlen und Unzu—
träglichkeiten in bezug auf die Rentenhöhe ergeben sollten,
hat die Reichsregierung sich bereit erklärt, diese auf Antrag
der Beteilügten durch freiwillige'guwen?
dungen auszugleichen. Die dafür erforderlichen
Summen hat der Reichstag der Regierung in einem Leerlitel
Gopitel 84a des allgemeinen Pensionsfonds) zur Verfügung
gestellt.
Mit Rücksicht auf diese Regierungserklärungen faßte der
igpggas im Mai 1915 einstimmig folgenden Be—
uß:
J. Der Reichstag nimmt Kenntnis
a) von der von dem Herrn Staatssekretär des Reichsschatzamts
im Namen der verbündeten Regierungen abgegebenen Erklärung,
daß die verbündeten Regierungen einer Berücksichtigung der
Arbeitseinkommen bei der Versorgung von Teilnehmern an dem
jetzigen Kriege und ihrer Hinterbliebenen neben den ihnen nach
der geltenden Versorgungsgesetzgebung zustehenden Bezügen
grundsätzlich zustimmen;
b) von der Erklärung des Herrn Staatssekretärs des Reichs⸗
schatzamtes, daß
1. die sich aus der Beratung der Kommission ergebenden Ge—
sichtspunkte für die Durchführung der Maßnahmen bei der Aus—
arbeitung des Gesetzentwurfs eingehend erwogen und nach Moög⸗
lichkeit berücksichtigt werden sollen,
2. die grundsätzliche Zustimmung der verbündeten Regierungen
zur Gewährung von Zusatzrenten für Kriegsteilnehmer uͤnd