Full text : Leitfaden der Krüppelfürsorge

MB

Die Armenverwaltungen haben nicht die rechtliche Verpflichtung, für
die Kosten der Krüppelfürsorge aufzukommen, indessen stellen die meisten
von ihnen bereits ansehnliche Summen dafür in ihren Etat ein, wie sie
auch für andere Gebiete der sozialen Tätigkeit sorgen in der Voraussicht,
daß das dafür aufgewandte Kapital in der Zukunft ihnen die Armenlasten
verringern wird. Man wird daher den kommunalen Armenverwaltungen
stets nur mit Bitten, niemals mit Anträgen nahen können.
Ähnlich steht es mit den Provinzial-Verwaltungen., Der Landesdirektor
 einer preußischen Provinz hat eine bestimmte Summe aus dem
sogenannten Dotationsfonds zur Verfügung, aus welchem er nach dem
Gesetze vom 11. Juli 1891 leistungsschwachen Gemeinden einen Betrag
 zu den Kosten der Unterbringung von Krüppeln gewähren kann. Voraussetzung
 dafür ist, daß die Gemeinde ihrerseits einen Betrag in der
Höhe der örtlichen Armenpflegekosten für einen gewöhnlichen gleichalterigen
Hilfsbedürftigen leistet. Diesen Beitrag kann anstelle der Gemeinde der
Kreis übernehmen, doch dürfen Beiträge der unterhaltungspflichtigen Angehörigen
 nicht auf den Beitrag der Gemeinde oder des Kreises angerechnet
werden. Nach Lage des Gesetzes kann die Gemeinde nicht gezwungen
werden, den gedachten Beitrag zu leisten. Weigert sie sich und tritt
der Kreis nicht für sie ein, so ist die Landesdirektion nicht in der Lage,
eine Beihilfe zu gewähren. Dagegen kann sie das stets tun, wenn die
Gemeinde leistungsunvermögend oder der Krüppel landarm ist. In vielen
Fällen wird also der Landrat oder die Landesdirektion die Kosten aufbringen
 können.
Es ist nun der Vorschlag gemacht worden, in das erwähnte Gesetz,
welches die provinziale Fürsorge für Epileptische, Blinde, Taubstumme und
dergl. regelt, einfach noch das Wort „Krüppel“ aufzunehmen. Das hat
aber zur Voraussetzung, daß die Dotation erhöht würde. Dafür ist im
preußischen Landtag zurzeit keine Aussicht vorhanden. Kine Verstaatlichung
 der Krüppelfürsorge ist also für Preußen wenigstens auf absehbare
Zeit ausgeschlossen; ehrlich gesagt, auch nicht wünschenswert, weil
die freie Liebestätigkeit, welche sich mit viel genauerer Kenntnis des
einzelnen Falles der Krüppel annimmt, im allgemeinen Größeres leistet
und billiger arbeitet als der unvermeidliche bürokratische Schematismus.
Dagegen hat die Regierung ihre Unterstützung und Förderung zu
wiederholten Malen vor dem Landtage zugesagt. Sie wird, wenn sie in
besonderen Fällen angerufen wird, auch wohl nicht versagen.
Der erste Staat in Deutschland, der staatliche Krüppelfürsorge
betreibt, ist das Großherzogtum Oldenburg, wo eine Änderung des
bestehenden Gesetzes in der Weise beschlossen ist, daß zu den staatlichen
 Aufgaben auch die Fürsorge für Krüppel gehört „zum Zweck ihrer