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„Ein heimbedürftiger Krüppel ist
ein (infolge eines angeborenen oder erworbenen
Nerven- oder Knochen- und
Gelenkleidens) in dem Gebrauch seines
Rumpfes oder seiner Gliedmaßen behinderter
Kranker, bei welchem die
Wechselwirkung zwischen dem Grad
seines Gebrechens (einschließlich sonstiger
Krankheiten und Fehler) und
der Lebenshaltung seiner Umgebung
eine so ungünstige ist, daß die ihm
verbliebenen geistigen und körperlichen
Kräfte zur höchstmöglichen wirtschaftlichen
Selbständigkeit nur in
einer Anstalt entwickelt werden können,
welche über die eigens für diesen Zweck
notwendige Vielheit ärztlicher und
pädagogischer KEinwirkungen gleichzeitig
verfügt.“
Fig. 10. Drehung (Pro- und
Supination) des Fußes um seine
Längsachse.
Die gesamte öffentliche Krüppelfürsorge
Deutschlands befaßt sich nur
mit den Krüppeln der armen Bevölkerung.
Auch in der Reichsstatistik
sind Krüppel wohlhabender Eltern
gar nicht vorhanden.
Die obige Begriffsbestimmung betont
zunächst, daß der Krüppel ein
Kranker ist, daß also der Arzt in
der Fürsorge wesentlich mitzusprechen
hat. Des weiteren teilt sie die Krüppelfürsorge
in zwei große Gruppen ein,
nämlich in solche, welche der Fürsorge
in einer besonderen Anstalt —
einem sogenannten Krüppelheim —
bedürfen, dessen Erläuterung in der
obigen Begriffsbestimmung zugleich
enthalten ist, und in solche, welche
auch ohne Heimpflege „entkrüppelt“
werden können: „Heimbedürftige“
und „Nichtheimbedürftige“.
a Fig. 11. b
Schweres doppelseitiges X-Bein mit Plattund
Klumpfuß,
Geheilt durch Knochen-Durchmeißelung,
Redression d, Füsse, Schienen-Hülsen-Apparat.