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Dr. Kurt Schwarz.
Schwieriger liegt der Fall aber, wenn die Hilfe der Armenpflege, die überall
im Deutschen Reiche Krankenhilfe zu gewähren hat,) in Anspruch genommen
werden muß. Sie für sein krankes Kind anzurufen, ist m. E. ein Vater dort
überall verpflichtet, wo solche Krankenunterstützung keinen Verlust politischer
Rechte nach sich zieht, wie dies in den meisten Bundesstaaten der Fall ist.e) Die
Nachteile, die auch dort solche Armehilfe noch im Gefolge hat, sind so unbe—
deutend, daß sie gegenüber der Pflcht eines Vaters, die Genesung und damit
das Glück seines Kindes zu erwirken, nicht in Frage kommen. In schwere, tief
bedauerliche Konflikte aber wird ein pflichtbewußter Vater, der zugleich ein guter
Staatsbürger ist, dort gebracht, wo er durch die Inanspruchnahme der Armen—
pflege, wie heute noch in Preußen, seines Bürger- und Wahlrechts verlustig
geht.s) Gerade in einer Zeit wie der gegenwärtigen, wo die Persönlichkeits—
rechte dem Gemeinwohl sich immer mehr unterordnen müssen, möchte man
das Interesse der Allgemeinheit an der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit mehr
in den Vordergrund stellen und daher von dem Vater verlangen, daß er auf
seine politischen Rechte zugunsten, des Wohles seines Kindes verzichtet.) Ich
möchte übrigens sicher annehmen, daß solche Fälle praktisch äußerst selten sind,
denn in so schwierigen Verhältnissen greift doch wohl meist die Privatwohl—
kätigkeit ein.
In solchen Grenzfällen würde sich ein Vormundschaftsrichter wohl nur
schwer zu einem doch immerhin tief in die Elternrechte einschneidenden Ein—
greifen entschließen.
Ebenso heikel ist die Sache dann, wenn sich die Eltern darauf berufen, sie
können nicht mehr an einen Erfolg glauben, nachdem alle bisherigen Versuche
oergeblich waren oder weil von sachverständiger Seite eine Heilung für aus—
geschlossen oder doch unwahrscheinlich erklärt wurde.
Unter welchen Bedingungen von den Eltern verlangt werden kann, ärzt—
liche Hilfe für ihr orthopädisch krankes Kind aufzusuchen, ist wohl auch nicht so
allgemein zu entscheiden, sondern nur nach der Lage des Einzelfalles. Jeden—
falls aber sind die Eltern dann hierzu verpflichtet, wenn dies, wie sich die säch—
sische Ministerialberordnung vom 8. November 191386) ausdrückt, ärztlicherseits
wohl am besten durch einen Amtsarzt, der womöglich Spezialist auf diesem
Gebiete ist) für erforderlich erklärt ist. Daß der Arzt für sichere Besserung oder
gar völlige Heilung eintritt — wer könnte dies überhaupt —, kann natürlich
nicht gefordert werden. In vielen Fällen muß man es eben versuchen, und
wenn durch ein schuldhaftes Unterlassen in dieser Hinsicht das Leiden des Kindes
berschlimmert oder gar der Tod herbeigeführt wird, so könnten die sorgepflich—
1) Schwarz, S. gaff.
2) Schwarz, S. 116ff. Siehe besonders Reichsgesetz vom 15. März 1909, Reichsgesetz—
blatt, S. 309.
3) Hier tut eine Gesetzesänderung dringend not.
9) 812, giff. Id Children Act 1908 bedroht Eltern mit Strafe und dem Verlust der elter—
lichen Gewalt, wenn sie in Notfällen für ihre Kinder nicht die Armenpflege um ihre
Hilfe angehen.
5) Zeitschrift für Krüppelfürsorge, Bd. 7, S. 293.