Satzung und Besoldungs-Ordnung für Lernschwestern.
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Die Schwesternschaft der Anstalt gliedert Sich in Lernschwestern, Hilfsschwestern,
Stationsschwestern und andere, den letzteren gleichwertige Schwestern,
welche eine selbständige Stellung im Hause einnehmen.
Die Anstalt bildet geeignete junge Mädchen für die Pflege, Erziehung und Unterweisung.
gesunder und gebrechlicher Kinder aus. Daneben soll der in der Anstalt
gepflegte Geist die in jeder Persönlichkeit ruhenden besonderen Gaben des Geistes
und Gemüts entwickeln und die Schwestern zu arbeitsfrohen und aufrichtigen Menschen
erziehen.
S 2.
Während des ersten Jahres heißen die neu eingetretenen Schwestern Lernschwestern,
während des zweiten Hilfsschwestern. Für die Lernschwestern wird ein
Taschengeld von 10 M. monatlich gezahlt. Die Hilfsschwestern erhalten monatlich 20 M.
Im 3. Jahre beträgt das Gehalt 30 M. monatlich; danach steigt das Monatsgehalt mit
jedem Dienstiahr um 5 M. bis zum Höchtsgehalt von 50 M.
8 3.
Den Schwestern wird freie Verpflegung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung,
Wäschereinigung und Dienstkleidung einschließlich eines von der Anstalt zu bestimmenden
und zu liefernden Abzeichens gewährt, Das letztere, sowie die Dienstkleidung, verbleiben
Eigentum der Anstalt.
& 4.
Im Erkrankungsfalle wird den Schwestern freie ärztliche Behandlung und eine
ihrem Stande angemessene Verpflegung (2. Klasse privat) bis zur Dauer von 26 Wochen
zewährt.
8 5.
Beide Teile haben, soweit andere Abmachungen nicht schriftlich vereinbart sind,
das Recht monatlicher Kündigung, zulässig am 1. jeden Monats.
8 6.
Die Anstalt übernimmt die Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Invaliditätsınd
Altersversicherungsbeiträge. Nach abgelegter staatlicher Prüfung als Krankenflegerin
sind die Schwestern verpflichtet, Mitglieder der „Berufsorganisation der
Krankenpflegerinnen Deutschlands“ zu werden. Damit ist Vorsorge getroffen, daß die
Schwestern gegen Invalidität und Alter versichert sind. Doch wird den eintretenden
Lernschwestern empfohlen, bis dahin sich privatim zu versichern.
Gegen Haftpflicht ist die Anstalt als solche für alle durch die Tätigkeit ihrer
Angestellten etwa bewirkten Vorkommnisse versichert. Desgleichen ist das private
Eigentum der Schwestern von der Anstalt gegen Feuer versichert.